Grünes Licht für Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz

Der Bundesrat hat am 9. Oktober 2020 das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) gebilligt. Sofern das Gesetz noch im Oktober veröffentlicht wird, tritt es am 1. Dezember 2020 in Kraft.

Die wesentlichen Eckpunkte sind:

  • zeitliche Vorverlagerung des Anwendungsbereiches des WEG auf die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft (§§ 8 Abs. 3, 9a WEG)
  • Pflichten Dritter (§ 15 WEG)
  • Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss/Erhaltungsrücklage (§ 19 WEG)
  • Beschluss zur Durchführung baulicher Veränderungen (§ 20 Abs. 1 WEG)
  • Individualanspruch auf privilegierte bauliche Veränderungen (§ 20 Abs. 2 WEG)
  • Individualanspruch auf bauliche Veränderungen ohne Privilegierung ( § 20 Abs. 3 WEG)
  • Veränderungssperre (§ 20 Abs. 4 WEG-E)
  • Nutzungen und Kosten baulicher Veränderungen bei Individualansprüchen (§ 21 Abs. 1 WEG)
  • Kosten baulicher Veränderungen zu Lasten aller Eigentümer (§ 21 Abs. 2 WEG)
  • Nutzungen und Kosten bei sonstigen Maßnahmen zu Lasten der beschließenden Eigentümer (§ 21 Abs. 3 WEG)
  • Wohnungseigentümerversammlung: Online-Teilnahme (§ 23 Abs. 1 S. 2 WEG)
  • Umlaufbeschlüsse (§ 23 Abs.3 WEG)
  • Eigentümerversammlung: Einberufung, Fristen, Niederschriften (§ 24 WEG)
  • Vereinfachung für die Beschlussfähigkeit der Wohnungseigentümerversammlung (§ 25 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 WEG-E)
  • Beschluss-Sammlung (§ 25 Abs. 5 WEG)
  • Bestellung des Verwalters (§ 26 Abs. 1 und Abs. 2 WEG )
  • Abberufung des Verwalters (§ 26 Abs. 3 WEG)
  • Zertifizierter Verwalter (§ 26a WEG)
  • Aufgaben und Befugnisse des Verwalters (§ 27 WEG-E)
  • Wirtschaftsplan (§ 28 Abs. 1 WEG)
  • Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 2 WEG)
  • Beschluss zu Forderungen: Fälligkeit und Erfüllung (§ 28 Abs. 3 WEG)
  • Vermögensbericht (§ 28 Abs. 4 WEG)
  • Verwaltungsbeirat (§ 29 WEG)
  • Barrierereduzierung, E-Mobilität und Einbruchsschutz im Mietrecht (§ 554 BGB)
  • Harmonisierung der Betriebskosten zwischen Mietrecht und WEG (§ 556a BGB)

Die BFW-Mitgliedsunternehmen erhielten heute eine ausführliche Mitglieder-Information mit einer ersten Kommentierung der für die Praxis relevanten Änderungen.

Aufgrund der Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe wird es jedoch wohl erst der Rechtsprechung vorbehalten bleiben, weitere Klarheit zu schaffen.

Weitere Informationen:

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