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GEIG- Novelle: E-Mobilität im Fokus

Die Ladeinfrastruktur für Elektromobilität soll neben den Wohn- und Gewerbeimmobilien auch an öffentlichen Tankstellen ausgebaut werden. Das sieht der von der Bundesregierung verabschiedete Entwurf zur Novellierung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) vor.

Ziel ist der Ausbau der Infrastruktur zum Schnellladen für E-Fahrzeuge. Die Schnellladeinfrastruktur an den Tankstellen reduziert den Regulierungsdruck für die Immobilienwirtschaft. Der Druck für den Hochlauf der E-Mobilität wird nun auf mehrere Säulen verteilt.  Inwiefern bereits funktionierende Geschäftsmodelle der Immobilienwirtschaft tangiert sein könnten, lässt sich noch nicht bewerten.  Am Ende ist es u.a. auch eine Frage der Kosten, Preise und der rechtlichen Rahmenbedingungen.  

Regelungsinhalt: Mit dem Regelungsvorhaben werden Tankstellenunternehmen, die an mindestens 200 öffentlichen Tankstellen über die Preissetzungshoheit verfügen, verpflichtet, ab dem 1. Januar 2028 mindestens einen sog. Schnellladepunkt (Ladeleistung von mindestens 150 kW) an jeder ihrer Tankstellen zu betreiben. Ein sogenannter Flexibilisierungsmechanismus eröffnet die Möglichkeit für Tankstellen, den Schnellladepunkt an einem anderen Tankstellenstandort des Unternehmens oder in einem Umkreis von 1 000 Metern bereitzustellen.

Der Normenkontrollrat nimmt zum Gesetzentwurf u.a. wie folgt Stellung (Seite 3 der NKR-Stellungnahme): „…Der NKR beanstandet die unangemessen kurze Frist von zwei Tagen, die den betroffenen Verbänden für die Abgabe ihrer Stellungnahmen eingeräumt wurde. Im Sinne der Praxistauglichkeit ist es zwingend erforderlich, die Stellungnahmen der Verbände intensiv zu prüfen und ggf. einzubeziehen. So enthalten die Verbändestellungnahmen Hinweise auf mögliche Umsetzungshindernisse (z.B. langsame Bereitstellung von Netzanschlüssen, Probleme bei Umwidmung von Flächen). Ein ausgesprochenes Defizit ist, dass die für die Überwachung zuständige Behörde bis kurz vor Kabinettsbefassung nicht feststand. Für vollständig digitale Prozesse wäre jedoch eine frühzeitige Abstimmung mit der zuständigen Verwaltungsbehörde zwingend erforderlich gewesen. Die Darstellung der Regelungsfolgen ist grundsätzlich nachvollziehbar und methodengerecht. Allerdings finden sich in den Stellungnahmen der Verbände Anhaltspunkte, dass insbesondere der einmalige Erfüllungsaufwand der Wirtschaft deutlich höher liegen könnte. Dem NKR war es in der Kürze der Zeit nicht möglich, diese zu plausibilisieren…“

Anmerkung: Infos zum aktuellen GEIG im BFW- Newsroom.

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