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GEG aktuell: Einschätzung zu den von den Ampelfraktionen vereinbarten „Leitplanken“

Die Koalition hat sich am 13. Juni 2023 nach einem zähen Hin und Her zu den Inhalten des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) geeinigt. Die Einigung ist als Eckpunktepapier mit sog. Leitplanken formuliert. Der Gesetzentwurf muss noch angepasst werden.

Der Weg für das parlamentarische Verfahren ist nun frei und eine Verabschiedung vor der Sommerpause noch möglich.

Das GEG wird eng mit der Wärmeplanung in den Kommunen verknüpft. Für Immobilienbestände soll das geänderte GEG nur bei Vorliegen einer Kommunalen Wärmeplanung Anwendung finden.

Ein Gesetz zur Wärmeplanung befindet sich – neben der GEG-Novelle – gerade in der Anhörung. Auch der BFW wird sich an der Anhörung mit einer Stellungnahme beteiligen.

Der avisierte Vorrang der Kommunalen Wärmeplanung im GEG ist sicherlich ein großer Erfolg für die mittelständische Immobilienwirtschaft und den BFW. Wir haben beharrlich darauf hingewiesen, dass vor der Anwendung des GEG eine kommunale Wärmeplanung erfolgen muss. Die Voraussetzungen für die wirtschaftlich tragfähige und praxisgerechte Bewirtschaftung der Immobilienbestände bleiben vorerst erhalten. Eine abschließende Bewertung der Einigung ist jedoch erst möglich, wenn sich der umfassende Vorrang der Kommunalen Wärmeplanung im Gesetzestext wiederfindet.

Auch im Übrigen bleibt abzuwarten, wie die unscharf formulierten Eckpunkte der Einigung in Gesetzestext übersetzt werden, wie z. B. die geplante Mieterhöhung nach Modernisierung ausgestaltet wird. Die erste Lesung im Bundestag findet voraussichtlich noch in dieser Woche statt. Das GEG soll noch vor der parlamentarischen Sommerpause den Bundesrat passieren.

Wir werden den weiteren Verlauf eng begleiten und Sie auf dem Laufenden halten.

Kurzüberblick über wesentliche Eckpunkte der Einigung:

Verpflichtende Kommunale Wärmeplanung

In Deutschland wird eine verpflichtende Kommunale Wärmeplanung eingeführt, die der zentrale Bezugspunkt für verpflichtende Maßnahmen im Bestand mit entsprechenden Übergangsfristen sein wird. Eine deutschlandweite Kommunale Wärmeplanung wird bis spätestens 2028 angestrebt.

Anwendungsbereich

Private und öffentliche Gebäude werden gleichbehandelt.

Bestand: Anwendung des GEG nur bei kommunaler Wärmeplanung

Solange keine Kommunale Wärmeplanung vorliegt,

  • gelten beim Heizungstausch die Regelungen des GEG noch nicht.
  • dürfen ab dem 01.01.2024 Gasheizungen eingebaut werden, wenn diese auf Wasserstoff umrüstbar sind. Dies gilt auch für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten.

Neubau: Anwendung des GEG ab 01.01.2024

In Neubaugebieten gelten die Regelungen des GEG unmittelbar ab 01.01.2024.

Liegt eine Kommunale Wärmeplanung vor,

  • die ein klimaneutrales Gasnetz vorsieht, können neben allen anderen Erfüllungsoptionen auch auf Wasserstoff umrüstbare Gasheizungen eingebaut werden.
  • die kein klimaneutrales Gasnetz vorsieht, dürfen Gasheizungen nur dann weiter eingebaut werden, wenn sie zu 65 Prozent mit Biomasse, nicht-leitungsgebundenem Wasserstoff oder seinen Derivaten betrieben werden.

 Alle Handlungsoptionen gelten für Neubau und Bestand

Beim Umstieg auf klimaneutrale Heizungssysteme sollen die verschiedenen Optionen gleichwertig behandelt werden. Die Erfüllungsoptionen sollen praxistauglich sein und Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. Die Bedingungen zur Erreichung des 65 Prozent-Ansatzes werden einheitlich für Neubau und Bestand überarbeitet.

Das bedeutet beispielsweise:

  • Heizungen, die mit Holz und Pellets betrieben werden, erfüllen die 65 Prozent-Vorgabe ausnahmslos. Beim Einsatz von Holz und Pellets sind Fehlanreize zu vermeiden.
  • Unnötige ordnungsrechtliche Vorgaben, die weder zur Erfüllung der 65 Prozent-Anforderung benötigt werden noch Bestandteil von Vereinbarungen der Koalition sind, werden gestrichen.

Mietrecht

Mieter sollen nicht über Gebühr belastet werden. Vermieter solle Anreize haben, in moderne Heizungssysteme zu investieren. Daher soll die bestehende Förderkulisse weiterentwickelt werden.

Bei Investitionen in eine klimafreundliche Heizung soll eine weitere Mieterhöhung nach Modernisierung unter der Voraussetzung einführt werden, dass

  • eine Förderung in Anspruch genommen wird und
  • die Mieterinnen und Mieter von der Inanspruchnahme der Förderung auch unter Berücksichtigung der weiteren Mieterhöhung nach Modernisierung finanziell profitieren.

Das Eckpunktepapier mit der Einigung zum GEG finden sie hier.

Weitere Informationen:

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