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Gebäudeenergiegesetz seit November in Kraft

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1. November in Kraft getreten und ersetzt das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Höhere energetische Anforderungen enthält das neue Gesetz gleichwohl nicht – erst 2023 sollen diese auf den Prüfstand.

Mit dem Inkrafttreten des GEG werden die Vereinbarungen des Koalitionsvertrages, die Beschlüsse des Wohngipfels 2018 sowie die in den Eckpunkten für das Klimaschutzprogramm 2030 beschlossenen Maßnahmen bezüglich des Energieeinsparrechts für Gebäude umgesetzt.

EnEG, EnEV und EEWärmeG werden in einem Gesetz zusammengefasst, wodurch ein einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden geschaffen wird.

Wesentliche Neuerungen

Wesentlich für die Immobilienwirtschaft ist, dass die bereits sehr hohen energetischen Anforderungen an Neu- und Bestandsbauten zum jetzigen Zeitpunkt nicht erhöht, sondern erst im Jahr 2023 evaluiert werden sollen. Der nach der EU-Gebäuderichtlinie zu definierende Niedrigstenergiegebäudestandard für Neubauten entspricht somit zumindest bis 2023 den aktuellen energetischen Vorgaben, die bereits seit 2016 für den Neubau gelten.

Im GEG enthalten ist zudem eine “Innovationsklausel“ für Quartiere, die eine größere Flexibilität bieten soll, den energetischen Vorgaben zu entsprechen – eine aus Sicht des BFW nicht unkritische Regelung. Zum ist die Aufgabe des Gebäudebezugs dem GEG wesensfremd, zum anderen sollte die Regelung inhaltlich weniger Gegenstand des Ordnungs-, sondern vielmehr des Förderrechts sein sollte. Konkret hat die Klausel zur Folge, dass nicht mehr jedes Gebäude die energetischen Anforderungen erfüllen muss, sofern die Bilanz im Quartier stimmt.

Darüber hinaus ermöglicht es die nicht unumstrittene Klausel, von der bisherigen Kenngröße Primärenergie auf Treibhausgasemissionen umzusteigen. Den Umstieg können die zuständigen Landesbehörden zunächst bis zum 31.12.2023 befristet genehmigen. Der maßgebliche Grundgedanke hierbei ist, dass die Erreichung der Klimaziele nicht nur über bloße Gebäudedämmung, sondern auch durch andere Maßnahmen erreicht werden können. Das Bundesumweltministerium kritisiert, dass mit einem CO2-Kennwert die Anforderungen an den Wärmeschutz verwässert und Effizienzpotenziale ungenutzt bleiben.

Verbot von Ölheizungen

Gas- oder Ölheizkessel, die 1991 oder später eingebaut wurden, dürfen nur 30 Jahre lang betrieben werden. Heizkessel, die vor dem 1.1.1991 eingebaut oder aufgestellt wurden, dürfen gar nicht mehr betrieben werden. Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Heizkessel, die mit Heizöl oder mit festem fossilem Brennstoff beschickt werden, zum Zwecke der Inbetriebnahme in ein Gebäude grundsätlich nur noch eingebaut oder in einem Gebäude aufgestellt werden, wenn der Wärme- und Kälteenergiebedarf zumindest anteilig durch erneuerbare Energien gedeckt wird.

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