Mietpreisbremse in der Anhörung

Das Justizministerium hat den Referentenentwurf zur Verlängerung der Mietpreisbremse veröffentlicht. An der schriftlichen Anhörung wird sich auch der BFW mit einer Stellungnahme beteiligen. Stellungnahmefrist ist der 06.12.2024.

Ihre Hinweise und Anmerkungen möchten wir gern in die Stellungnahme einarbeiten. Machen Sie mit! Gern per Mail an franco.hoefling@bfw-bund.de .

Regelungsinhalte:

  • Eine Länderverordnung zur Mietpreisbremse muss spätestens Ende 2028 außer Kraft treten.
  • Für eine wiederholte Länderverordnung muss in der Begründung eine Erläuterung zu „konkreten Abhilfemaßnahmen gegen den Wohnungsmangel“ erfolgen. Danach kann die Mietpreisbremse nur dann wiederholt erlassen werden, wenn die jeweilige Landesregierung darlegt, dass zwar adäquate Maßnahmen zum Wohnungsbau ergriffen wurden, jedoch noch nicht wirken.  Die Landesregierung muss auch darlegen, warum die Maßnahmen noch nicht wirken.
  • Die Maximallaufzeit für die Länderverordnungen von 5 Jahren wurde gestrichen

Bewertung

Die wiederholte Verlängerung der Mietpreisbremse wird vom BFW abgelehnt. Es handelt sich um einen weiteren mietrechtlichen Eingriff in die Eigentumsrechte. Erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bleiben bestehen.

Neben der Verlängerung der Mietpreisbremse gibt es nun keine Höchstbefristung für die Landesverordnungen von 5 Jahren. Das wäre kein Problem, sofern die Mietpreisbremse tatsächlich 2028 ausläuft. Sollte es jedoch in der nächsten Legislatur eine weitere Verlängerung für die Zeit nach 2028 geben, sind nach dem Entwurf auch Landesverordnungen denkbar, die länger als 5 Jahre laufen. Um die verfassungsrechtlich geforderte Übergangslösung handelt es sich dann auch aus diesem Grund nicht mehr.    

Es ist unmöglich, dass mit mietpreisrechtlichen Eingriffen erschwinglicher, angemessener Wohnraum für breite Bevölkerungsschichten gesichert werden kann. Um dieses Ziel zu erreichen, braucht es adäquate Investitionen in den Wohnungsbau. Davon sind wir aktuell weit entfernt. Wir haben bekanntermaßen eine Wohnungsbaukrise. Dementsprechend weit sind wir von der verfassungsrechtlichen Vorgabe entfernt, dass eine Mietpreisbremse als vorübergehendes Schmerzmittel zur Abmilderung von Symptomen durch eine wirksame Wohnungsbauoffensive flankiert wird.

Während einer Wohnungsbaukrise die Mietpreisbremse zu verlängern oder gar zu verschärfen ist wie ein Brandbeschleuniger für die Verhinderung von Wohnungsbau. Eine der Ursachen für die Auswirkungen ist, dass massive staatliche Eingriffe in den Markt die Marktteilnehmer verunsichern.  Die Marktteilnehmer wissen schlichtweg nicht, was zukünftig noch alles an Regulierung auf Sie zukommt. Planungssicherheit und valide Wirtschaftlichkeitsberechnungen werden beeinträchtigt oder gar verhindert. Die Investitionsbereitschaft sinkt.

Das Gleiche gilt auch für die Bestandsbewirtschaftung.  Staatliche Eingriffe in den Markt verunsichern die Marktteilnehmer.  Die Investitionsbereitschaft sinkt. Bestände werden teilweise aufgegeben.

Soweit sich darüber hinaus jedoch Mietanpassungspotenziale bei der Weitervermietung verringern, würde auch die Investitionsbereitschaft der Vermieter sinken. Das gilt insbesondere dann, wenn neben der Diskussion zur Mietpreisbremse auch generell über eine Deckelung für Mieterhöhungen o.ä. diskutiert werden würde. Das wäre ein zusätzlicher Brandbeschleuniger für weniger Modernisierung/ Sanierung im Bestand.

Die Folge: Wenn Investitionen ausbleiben, nähert sich die Wohnqualität schrittweise dem staatlich regulierten Mietpreis an. Der Standard der Wohnungen sinkt.  Auch energetische Sanierungen können dann aus wirtschaftlicher Sicht unattraktiv für den Vermieter werden. Das verhindert wirksamen Klimaschutz im Gebäudesektor.

Verdrängungsprozesse werden bei Neu- und Wiedervermietung auch durch mietpreisrechtliche Eingriffe im Übrigen nicht verhindert. Bei 50 Bewerbern für eine Wohnung gehen auch weiterhin 49 leer aus. Damit bleiben die Vermögensverhältnisse das entscheidende Kriterium bei der Wiedervermietung. Der Mieter mit der besten Bonität bekommt die Wohnung.

Weitere Informationen:

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