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Franco Höfling
Justiziar/Leiter Recht
Die Vorgaben zum Energiesparen für Privathaushalte, Unternehmen und die öffentliche Hand gelten bis 15. April 2023 fort: Der Bundesrat hat am 10. Februar 2023 einstimmig zugestimmt, die Geltungsdauer der entsprechenden Regierungsverordnung über den 28. Februar 2023 hinaus zu verlängern. Die Verlängerung der Verordnung bedurfte – anders als die ursprüngliche Verordnung – der Zustimmung des Bundesrates.
Einzelheiten können Sie den BFW-Mitgliederinformationen vom 26. August und 7. September 2022 entnehmen, die wir BFW-Mitgliedern auf Anforderung gern noch einmal übersenden.
Kurzüberblick:
- Fakultative Temperaturabsenkung durch Mieter (§ 3 EnSikuMaV)
- Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für Schwimm- und Badebecken (§ 4 EnSikuMaV)
- Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen in öffentlichen Nichtwohngebäuden (§ 5 EnSikuMaV)
- Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden (§ 6 EnSikuMaV)
- Mindestwerte für die Lufttemperatur für Arbeitsräume in allen übrigen Arbeitsstätten (§ 12 EnSikuMaV)
- Trinkwassererwärmungsanlagen in öffentlichen Nichtwohngebäuden (§ 7 EnSikuMaV)
- Beleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern (§ 8 EnSikuMaV)
- Informationspflicht über Preissteigerungen für Versorger und für Eigentümer von Wohngebäuden (§ 9 EnSikuMaV)
- Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel (§ 10 EnSikuMaV)
- Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen (§ 11 EnSikuMaV)
Weitere Informationen: