Energieeinspar-Verordnung in der Kritik  

Die „Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung“ (EnSimiMaV-E) soll am 16.09.2022 den Bundesrat passieren und am 01.10.2022 in Kraft treten. Ob der Bundesrat die Verordnung billigt, ist derzeit offen.

Eckpunkte:

  • Pflicht zu Heizungsprüfung und -optimierung (§ 2 EnSimiMaV)
  • Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung (§ 3 EnSimiMaV)
  • Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in unternehmen (§ 4 EnSimiMaV)

Anmerkungen: Es besteht erhebliche Kritik aus der Immobilienwirtschaft. Denn auch die Verordnung mit Mittelfristmaßnahmen zur Energiesicherung ist bürokratisch und wirkungslos. Die Verordnung mit mittelfristigen Maßnahmen zur Energiesicherung verlangt von Eigentümern erheblichen Aufwand und produziert erhebliche Kosten auch bei Mieterinnen und Mietern, ohne dass dies auch nur eine Kilowattstunde einspart. Besser wäre für Vermieter die rechtssichere Möglichkeit, die Höchsttemperaturen in Wohnungen zu senken. Nur wenn dies für das ganze Haus geschieht, wird auch wirksam Energie eingespart. Um existenzgefährdende Forderungsausfälle zu begrenzen, sollten Vermieter die  gesetzliche Möglichkeit erhalten, Vorauszahlungen für Heiz- und Betriebskosten gegenüber den Mietern unterjährig durch einseitige Erklärung an die gestiegenen Energiepreise anzupassen.

Daneben überschätzt die Bundesregierung insbesondere das  Einsparpotenzial durch die Zwangs-Überprüfung von Heizungsanlagen. Denn die Heizungsanlagen werden vielfach ohnehin regelmäßig gepflegt und gewartet. Das liegt im ureigenen Interesse der Eigentümer. Der Energieeinspar-Effekt der Überprüfung wird auch hier gegen null gehen. Schlimmer noch: Die knappen Fachkräfte, die jetzt zusätzlich Heizungen prüfen müssen, fehlen dann dort, wo eigentlich Wärmepumpen eingebaut werden sollen.

Forderungen des BFW

Informationskampagne statt Ordnungsrecht.

Eine Informationskampagne, um zu Energieeinsparungen zu motivieren,  ist effizienter und zielführender als neues komplexes Ordnungsrecht. Aufwand und Nutzen der EnSimiMaV-E stehen in keinem adäquaten Verhältnis. Der Energiespareffekt ist im Verhältnis zum überdurchschnittlichen Aufwand gering.

Erforderliche Fachkräfte und materielle Ressourcen vorab prüfen.

Eine ordnungsrechtlich verpflichtende Heizungsprüfung und -optimierung bis zum 15. September 2024 für alle Gebäude, die Erdgas nutzen, ist aus Sicht des BFW nicht mit vertretbaren Aufwand umsetzbar. Fachkräfte und materielle Ressourcen sind begrenzt. Heizungsanlagen werden vielfach ohnehin schon regelmäßig gewartet und gepflegt. Dies liegt im ureigenen Interesse der Eigentümer und Immobilienunternehmen.

Leistungsfähigkeit prüfen.

Der hydraulische Abgleich von Gaszentralheizungssysteme betrifft ebenfalls Millionen Gebäude, erfordert qualifiziertes Personal und ist darüber hinaus sehr zeit- und kostenintensiv. Für Nichtwohngebäude ab 1.000 qm beheizter Fläche und Wohngebäuden mit mindestens 10 Wohneinheiten soll dies bis zum 30. September umgesetzt werden. Ein hydraulischer Abgleich ist ebenfalls unverhältnismäßig aufwendig und kostenintensiv. Auch kann der Effekt sehr schnell obsolet sein, wenn nach dem hydraulischen Abgleich Heizungsanlagen ohnehin verändert oder ausgetauscht werden müssen. Zudem ist eine Frist von 13 Monaten nicht realistisch. In Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten soll der Abgleich bis zum 15. September 2024 durchgeführt werden. Ein hydraulischer Abgleich ist in dieser Frist nicht leistbar.

Alternativen zur EnSimiMaV-E:

Maximale Heiztemperatur für Vermieter gesetzlich klarstellen.

Um effizient Energie einzusparen, braucht es pragmatische und realistische Regelungen, die mit der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft rechtzeitig abgestimmt werden müssen. Dazu zählt u.a. eine rechtsverbindliche Absenkung der maximalen Heiztemperaturen durch Vermieter auf ein Mindestmaß.

Unterjährige Anpassung der Nebenkosten durch den Vermieter.

Die wirtschaftliche Tragfähigkeit muss weiterhin gewährleistet werden. Forderungsausfälle müssen begrenzt werden. Dazu gehört auch eine gesetzliche Möglichkeit für Vermieter, die Vorauszahlungen für Heiz- und Betriebskosten gegenüber den Mietern unterjährig durch einseitige Erklärung an die gestiegenen Energiepreise anzupassen.

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten BFW- Positionspapier.

Weitere Informationen:

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