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Eilantrag gegen Berliner Mietendeckel abgelehnt

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat gestern einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die ab 22. November greifende Mietenabsenkung des Berliner Mietendeckels abgelehnt. Das Gericht stellt jedoch klar, dass Vermieter im Falle der endgültigen Verfassungswidrigkeit des Mietendeckels berechtigt sind, rückwirkend die höhere Miete zu verlangen.

Der im Februar 2020 beschlossene Mietendeckel friert die Berliner Mieten – ausgenommen der von Sozial- und Neubauwohnungen ab Baujahr 2014 – für fünf Jahre auf dem Stand vom 18. Juni 2019 ein. Ab 22. November müssen darüber hinaus Bestandsmieten, die die zulässigen Obergrenzen in der maßgeblichen Mietentabelle um mehr als 20 % überschreiten, abgesenkt werden. Der gegen diese Regelung gerichtete Eilantrag – nicht die Verfassungsbeschwerde selbst – wurde nun abgelehnt.

Beschwerdeführerin muss auf abschließende Entscheidung warten

In dem entschiedenen Eilantrag ging es um die Frage, ob es der Beschwerdeführerin – Eigentümerin und Vermieterin eines Berliner Mehrfamilienhauses – zugemutet werden kann, auf die noch abschließende Entscheidung des BVerfG zur Verfassungsbeschwerde gegen den Mietendeckel zu warten oder nicht. Insofern müssen irreversible oder zumindest nur sehr schwer revidierbare Nachteile darlegt werden, die ein Abwarten auf die noch ausstehende Entscheidung unzumutbar machen. Nach Ansicht der Richter ist dies der Beschwerdeführerin allerdings nicht gelungen.

Durch Nachforderungsrecht keine irreversiblen Nachteile

Zwar werde die Beschwerdeführerin wie alle Vermieter Berlins im November gezwungen, ihre zunächst wirksam vereinbarten Mieten in bestehenden Mietverhältnissen auf das zulässige Maß gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 MietenWoG Bln abzusenken. Es besteht allerdings ein Nachforderungsrecht der Differenz zur ursprünglichen Miete, wenn das Gesetz durch das BVerfG für verfassungswidrig erklärt wird. Die von vielen Berliner Vermietern angesichts der rechtlichen Unsicherheit des Mietendeckels vereinbarten Schattenmieten (Mietendeckelmiete + BGB-Miete) werden insofern durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt. Aus Sicht des Gerichtes ist der Entzug von Mieteinnahmen auch nicht existenzbedrohend und der mit der Mietreduzierung verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand nicht geeignet, einen schwerwiegenden Nachteil zu begründen.

Wann mit einer abschließenden Entscheidung aus Karlsruhe gerechnet werden kann, ist noch nicht absehbar.

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