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E-Mobilität: GEIG passiert den Bundestag

Der Bundestag hat am 11. Februar 2021 den „Entwurf eines Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität“ (GEIG) beschlossen. Grundlage sind die Empfehlungen des Ausschusses für Wirtschaft und Energie im Bundestag vom 10. Februar 2021, die für den Neubau zu punktuellen Verschärfungen gegenüber dem bisherigen Gesetzentwurf geführt haben. Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren.

Mit dem GEIG soll der Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich beschleunigt werden. Grundlage ist Art. 8 EU-Gebäuderichtline, der eine nationale Umsetzungsfrist bis zum 10.03.2021 vorsieht. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die Regelungsinhalte des aktuellen Gesetzentwurfes:

Anwendungsbereich (§ 16 GEIG-E)

Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf Vorhaben, für welche die Bauantragstellung oder der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (bisher vor dem 10.03.2021) erfolgt ist. Dies gilt auch für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben entsprechend. Für Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, ist auf den Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde abzustellen. Für sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben, ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abzustellen.

Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum, von kleinen und mittleren Unternehmen befinden und überwiegend, also zu mehr als 50 Prozent selbst genutzt werden (§ 1 Abs. 2 GEIG-E).  Ziel ist es, kleinere Unternehmen vor wirtschaftlicher Überforderung zu schützen. Die KMU-Definition ergibt sich hierbei aus dem EU-Förderrecht, u.a. nachzulesen unter https://www.foerderinfo.bund.de/de/kmu-definition-der-europaeischen-kommission-972.php

Daneben sind auch öffentliche Gebäude vom Anwendungsbereich nicht erfasst, soweit sie bereits vergleichbare EU-Verpflichtungen erfüllen.

Wirtschaftlichkeitsgebot

Die gesetzlichen Pflichten sind im Übrigen nicht anzuwenden, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 Prozent der Gesamtkosten einer größeren „Renovierung“ überschreiten (§ 13 Abs. 1 GEIG-E). Da die gesetzliche Verpflichtung kraft Gesetzes entfällt, wäre danach kein Befreiungsantrag bei einer Behörde erforderlich.

Eine größere Renovierung ist eine Sanierung oder/und Modernisierung für mehr als 25 % der Gebäudehülle (§ 2 Nr. 5 GEIG-E). Im Kern geht es bei der „Renovierung“ um die Erneuerung der Fassade. Neuanstrich oder bloße Putzreparaturen reichen nicht.

Neubau: Wohngebäude mit mehr als 5 Stellplätzen (§ 6 GEIG-E)

Im Neubau sind Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen innerhalb des Gebäudes oder mehr als 5 gebäudeangrenzenden Stellplätzen vom gesetzlichen Anwendungsbereich erfasst. Jeder Stellplatz ist dann mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität auszustatten. Es besteht keine Verpflichtung für Ladepunkte.

Neubau: Nichtwohngebäude mit mehr als 6 Stellplätzen (§ 7 GEIG-E)

Im Neubau sind auch Nichtwohngebäude mit mehr als 6 Stellplätzen (§ 7 GEIG-E) innerhalb des Gebäudes oder mehr als 6 gebäudeangrenzenden Stellplätzen vom gesetzlichen Anwendungsbereich erfasst. Mindestens jeder 3. 5. Stellplatz ist dann mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität auszustatten. Es besteht zusätzliche eine Verpflichtung für mindestens einen Ladepunkt für den gesamten Parkplatz.

„Jeder 3. Stellplatz“ ist eine bloße Rechengröße. Daher ist auch die gebündelte Errichtung von Leitungsinfrastruktur möglich.

Gebäudeangrenzende Stellplätze setzen neben der unmittelbaren physischen oder technischen Verbindung zum Gebäude voraus, dass Gebäude und Parkplatz auch den gleichen Eigentümer haben und die Stellplätze von den Bewohnern  oder Nutzern des Gebäudes genutzt werden (§ 3 GEIG-E)

Bestand: Wohngebäude mit mehr als 10 Stellplätzen (§ 8 GEIG-E)

Im Bestand fallen Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen (§ 8 GEIG-E) innerhalb des Gebäudes oder mehr als zehn gebäudeangrenzenden Stellplätzen in den gesetzlichen Anwendungsbereich, sofern das Gebäude oder der Parkplatz einer größeren Renovierung (s.o.) unterzogen wird, die zusätzlich auch die elektrische Infrastruktur des Gebäudes oder des Parkplatzes umfasst. Jeder Stellplatz ist dann mit Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität auszustatten. Es besteht keine Verpflichtung für Ladepunkte.

Bestand: Nichtwohngebäude mit mehr als 10 Stellplätzen (§ 9 GEIG-E)

Im Bestand fallen auch Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen (§ 9 GEIG-E) innerhalb des Gebäudes oder mehr als zehn gebäudeangrenzenden Stellplätzen in den gesetzlichen Anwendungsbereich, sofern das Gebäude oder der Parkplatz einer größeren Renovierung (s.o.) unterzogen wird, die zusätzlich auch die elektrische Infrastruktur des Gebäudes oder des Parkplatzes umfasst.

Mindestens jeder 5. Stellplatz ist dann mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität auszustatten. Es besteht zusätzliche eine Verpflichtung für mindestens einen Ladepunkt auf dem gesamten Parkplatz.

Bestand: Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen (§ 10 GEIG-E)

Bei Nichtwohngebäuden mit mehr als zwanzig Stellplätzen (§ 10 GEIG-E) innerhalb des Gebäudes oder mehr als 20 gebäudeangrenzenden Stellplätzen, ist nach dem 01.01.2025 auch ohne Sanierung ein Ladepunkt pro Parkplatz zu errichten. Ein gesetzlich verpflichtender Fertigstellungstermin fehlt zwar. Dennoch sollte der 01.01.2025 als Orientierung genutzt werden, um nicht unnötig Risiken eines OWiG-Verfahrens einzugehen.

Gemischt genutzte Gebäude sind nach der überwiegenden Art der Nutzung wie Wohn- oder Nichtwohngebäude zu behandeln. Die sehr detailliert und „technisch“ formulierten Einzelheiten finden sich in § 11 GEIG-E.

Unternehmererklärung (§ 13 GEIG-E)

Der Auftragnehmer hat dem Eigentümer unverzüglich nach der Erledigung der Arbeiten eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über die gesetzeskonforme Erledigung der gesetzlichen Pflichten auszuhändigen.  Der Eigentümer hat eine 5-jährige Aufbewahrungspflicht und muss die Bestätigung nur auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen.

Bußgeldvorschriften (§ 15 GEIG-E)

Bei einem vorsätzlichen oder leichtfertigen Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten droht ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro.

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