Degressive AfA ist final beschlossen

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 22. März 2024 das Wachstumschancengesetz beschlossen. Damit ist der degressiven AfA final zugestimmt worden. Vorausgegangen war ein monatelanges politisches Tauziehen um das Entlastungspaket für die Wirtschaft. Die steuerliche Abschreibungsmöglichkeit für den Wohnungsbau in Höhe von 5% kommt nun.

Der BFW Bundesverband hat die degressive AfA entschieden gefordert und den politischen Prozess eng begleitet. Während das Entlastungspaket nach dem Beschluss des Bundestags von den Ländern weitgehend umgestaltet und die Entlastungen von rund 7 Milliarden Euro auf 3,2 Milliarden Euro gekürzt wurden, ist die degressive AfA politisch nicht in Frage gestellt worden. Geändert wurde lediglich die Abschreibungshöhe von ursprünglich geplanten 6% auf nun 5%.

In den Verhandlungen hat der BFW immer wieder darauf hingewiesen, dass die steuerliche Abschreibungsmöglichkeit nicht zum Spielball werden darf. Sowohl der Bund als auch die Länder wollten die degressive AfA und haben ihre Bedeutung für die Immobilienwirtschaft gesehen. In dem Paket enthalten sind auch Anpassungen der bereits bestehenden Sonder-AfA für den Mietwohnungsbau.

Eckpunkte zur AfA nach dem Gesetzentwurf

Grundsätzliches

  • Es besteht ein Wahlrecht zwischen linearer AfA und degressiver AfA.
  • Es kann auch von der degressiven AfA zur linearen AfA gewechselt werden. Die lineare AfA wird dann auf der Grundlage des durch degressive AfA abgeschmolzenen Restwertes berechnet.
  • Degressive AfA oder lineare AfA können mit der Sonder-AfA kombiniert werden.

Sonder-AfA/Mietwohnungsbau

  • Verlängerung der Befristung um zwei Jahre: Bauantrag vor dem 1. Oktober 2029 (vom 01.01.2023 bis 30.09.2029)
  • Herstellung eines Wohnungsneubaus (wie bisher)
  • Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeits-Klasse (Nachweis Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude; wie bisher)
  • Wohnung dient im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken (wie bisher)
  • Erhöhung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von bis zu maximal 4.800 Euro auf maximal 5.200 Euro (=Ausschlusskriterium)
  • Erhöhung der Bemessungsgrundlage von maximal 2.500 Euro auf maximal 4.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche
  • Einhaltung des Höchstbetrages für De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen (wie bisher)
  • Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 Prozent (wie bisher).

Degressive AfA i. H. v. 5 Prozent (in den Vorentwürfen 6 %)

  • Mietwohnungsbau
  • Wahlweise Alternative zur linearen AfA
  • Variante 1: „Bestandshaltervariante“/Bauen auf eigenem Grund und Boden: Herstellungsbeginn 01.10.23 bis 30.09.29
  • Variante 2: „Bauträgervariante“: Vertragsabschluss 01.10.23 bis 30.09.29 + Anschaffung im selben Kalenderjahr wie Fertigstellung
  • Höhe der degressiven AfA 5 Prozent vom jeweiligen Buchwert (Restwert)
  • Wahlrecht für einen Wechsel zur linearen AfA

Lineare AfA von 2 auf 3 Prozent (wie bisher, nicht Gegenstand des Wachstumschancengesetzes)

  • Herstellung eines Wohnungsneubaus
  • Fertigstellung nach dem 31. Dezember 2022

Co-Autor: Franco Höfling

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