Das steckt in der Einigung zur EU-Gebäuderichtlinie

Am 7. Dezember haben die Unterhändler des Europäischen Parlaments, des Europäische Rats und der Europäischen Kommission eine Einigung im Trilog zur EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) erzielt. Diese muss nun noch formell vom Europäischen Parlament und vom Rat beschlossen und danach von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

Im Überblick:

  • Nullemissionsgebäude ab 2030 Neubaustandard
  • Senkung des Primärenergieverbrauchs von Wohngebäuden (WG)
  • Verbot von fossil betriebenen Heizkesseln bis 2040
  • Solardachpflicht für neue Gebäude
  • Renovierung von Nichtwohngebäuden (NWG) mit niedriger Energieeffizienz
  • Angleichung von Energieeffizienzausweisen
  • Gebäuderenovierungsplan und Gebäuderenovierungspass für Wohn- und Nichtwohngebäude
  • Verpflichtender Ausbau der E-Mobilität

1. Nullemissionsgebäude ab 2030 Neubaustandard.

Mit der überarbeiteten Richtlinie werden Nullemissionsgebäude zum Standard bei neuen Gebäuden. Nach der Einigung dürfen neue Wohn- und Nichtwohngebäude am Standort keine Emissionen aus fossilen Brennstoffen mehr aufweisen. Dies gilt ab dem 1. Januar 2028 für öffentliche Gebäude und ab dem 1. Januar 2030 für alle anderen Neubauten, wobei bestimmte Ausnahmen möglich sind.

2. Senkung des Primärenergieverbrauchs von Wohngebäuden (WG).

Jeder Mitgliedstaat legt einen eigenen nationalen Zielpfad fest, um den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch von Wohngebäuden bis 2030 um 16 Prozent und bis 2035 um 20 bis 22 Prozent zu senken. Dabei besteht ausreichend Flexibilität, um nationale Gegebenheiten zu berücksichtigen. So können die Mitgliedstaaten entscheiden, auf welche Gebäude sich ihre Pläne beziehen und welche Maßnahmen sie ergreifen.

Die nationalen Maßnahmen müssen sicherstellen, dass mindestens 55 Prozent der Senkung des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs durch die Renovierung von Gebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz erzielt wird.

Ausnahmen: Die Mitgliedstaaten können bestimmte Kategorien von Wohn- und Nichtwohngebäuden, darunter historische Gebäude oder Ferienwohnungen, von den Verpflichtungen ausnehmen.

3. Verbot von fossil betriebenen Heizkesseln bis 2040.

Mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel sollen in der EU schrittweise abgeschafft werden. Subventionen für die Installation eigenständiger mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel sind ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr zulässig Mit der überarbeiteten Richtlinie erhalten die Mitgliedstaaten eine Rechtsgrundlage, um auf der Grundlage der Treibhausgasemissionen, der Art des verwendeten Brennstoffs oder des Mindestanteils der für die Heizung genutzten erneuerbaren Energien Anforderungen an Wärmeerzeuger festzulegen. Ferner müssen die Mitgliedstaaten spezifische Maßnahmen für den Ausstieg aus fossilen Brennstoffen bei der Wärme- und Kälteversorgung mit dem Ziel festlegen, die Nutzung mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel bis 2040 vollständig einzustellen.

4. Solardachpflicht für neue Gebäude.

Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass neue Gebäude solargeeignet sind, d. h. sich für die Installation von Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen auf dem Dach eignen. Die Installation von Solarenergieanlagen wird zum Standard bei neuen Gebäuden. Auf bestehenden öffentlichen Gebäuden und Nichtwohngebäuden müssen ab 2027 schrittweise Solaranlagen installiert werden, sofern dies technisch, wirtschaftlich und funktionell machbar ist. Die Bestimmungen treten je nach Gebäudetyp und -größe zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft.

5. Renovierung von Nichtwohngebäuden (NWG) mit niedriger Energieeffizienz.

Für Nichtwohngebäude sehen die überarbeiteten Vorschriften schrittweise Verbesserungen durch Mindeststandards für die Gesamtenergieeffizienz vor. Ziel ist es, bis 2030 die 16 Prozent der Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz und bis 2033 die 26 Prozent der Gebäude mit der geringsten Energieeffizienz zu renovieren.

Ausnahmen: Die Mitgliedstaaten können bestimmte Kategorien von Wohn- und Nichtwohngebäuden, darunter historische Gebäude oder Ferienwohnungen, von den Verpflichtungen ausnehmen.

6. Angleichung von Energieeffizienzausweisen.

Die überarbeiteten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz beruhen auf einem gemeinsamen EU-Muster mit gemeinsamen Kriterien, um die Informationen für die Bürgerinnen und Bürger zu verbessern und Finanzierungsentscheidungen in der gesamten EU zu vereinfachen.

7. Gebäuderenovierungsplan und Gebäuderenovierungspass für Wohn- und Nichtwohngebäude.

Die Einigung sieht ein Aufstellen von nationalen Gebäuderenovierungspläne vor, die die nationale Strategie für die Dekarbonisierung des Gebäudebestands enthalten und aufzeigen, wie verbleibende Hindernisse beseitigt werden sollten, etwa bei der Finanzierung sowie der Ausbildung und Gewinnung weiterer Fachkräfte. Des Weiteren enthält sie die Einführung nationaler Gebäuderenovierungspässe, um Gebäudeeigentümer bei der stufenweisen Renovierung bis hin zu Nullemissionsgebäuden zu unterstützen.

8. Verpflichtender Ausbau der E-Mobilität.

Die EU-Gebäuderichtlinie enthält Bestimmungen zur Vorverkabelung, zu Ladepunkten für Elektrofahrzeuge und zu Fahrradparkplätzen. Vorverkabelung wird zum Standard für neue und renovierte Gebäude. Zudem werden die Anforderungen an die Anzahl der Ladepunkte sowohl in Wohn- als auch in Nichtwohngebäuden erhöht. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten Hindernisse für die Installation von Ladestationen beseitigen, um das Recht auf Elektroanschluss in die Praxis umzusetzen. Generell müssen Ladestationen ein intelligentes und gegebenenfalls auch bidirektionales Laden ermöglichen. Nicht zuletzt wird sichergestellt, dass genügend Parkplätze für Fahrräder, einschließlich Lastenfahrrädern, zur Verfügung stehen.

Anmerkung: In Deutschland gilt seit 2021 bereits das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG). Dieses enthält bereits Verpflichtungen zum Ausbau von E-Mobilität.

BFW-Position: Die Einigung bei der EU-Gebäuderichtlinie bedeutet ambitionierte Vorgaben für den Neubau und die Sanierung. Diese müssen von den Mitgliedsstaaten in nationales Ordnungsrecht umgesetzt werde, wobei ihnen weite Spielräume bei der Ausgestaltung überlassen bleiben. Der BFW Bundesverband wird sich in den anstehenden Gesetzgebungsprozessen dafür einsetzen, dass die neuen Regulierungen wirtschaftlich tragfähig sind sowie der Bezahlbarkeit des Wohnens nicht entgegenlaufen. Es gilt: Was sozial nicht tragfähig und wirtschaftlich nicht darstellbar ist, ist auch nicht nachhaltig.

Zeitlicher Ablauf:

Ende 2023         

Beschluss der neuen EU-Gebäuderichtlinie.

01.01.2025       

Verbot der Subventionen von fossil betriebenen Heizkesseln.

Ab 2027             

Installation von PV und Solarthermie auf öffentlichen Gebäuden und NWG.

01.01.2028       

Nullemissionsgebäude Neubaustandard für öffentliche Gebäude.

01.01.2030       

Nullemissionsgebäude Neubaustandard für alle Gebäude.

2030                    

16% der NWG mit der geringsten Energieeffizienz müssen saniert werden.

2030                    

Durchschnittl. Primärenergieverbrauch von WG muss um 16% gesenkt werden.

2033                    

26% der NWG mit der geringsten Energieeffizienz müssen saniert werden.

2035                    

Durchschnittl. Primärenergieverbrauch von WG muss um 20-22% gesenkt werden.

2040                    

Verbot von fossil betriebenen Heizkesseln.

2045                    

Deutschland muss Klimaneutral sein.

2050                    

Europäische Union muss klimaneutral sein.

Der BFW arbeitet an einer detaillierten Auswertung und hält Sie auf dem Laufenden.

Weitere Informationen:

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