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Coronabedingte Mietminderung erstmals bejaht

Das Landgericht München I hat entscheiden, dass CORONA-bedingte Umsatzeinbußen eines Ladengeschäftes einen Mietminderungsanspruch begründen. Die Zahlungsklage der Vermieterin war daher nur teilweise erfolgreich. Der Mieter konnte das vermietete Ladengeschäft auf Grund behördlicher Anordnung Corona-bedingt von März bis Mai 2020 nicht bzw. nur teilweise öffnen.  

Die entsprechende Entscheidung erging in einem am 05.11.2020 veröffentlichten Urteil (Endurteil vom 22.09.2020, Az. 3 O 4495/20). Die CORONA-bedingten Beschränkungen fallen in diesem Einzelfall nicht in den Risikobereich der beklagten Mieterin. Denn aus Sicht des Gerichtes treffen hier die behördlich veranlassten Nutzungsbeschränkungen die vertragsgemäß vorausgesetzte Nutzungsmöglichkeit der Mietsache selbst, da nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien gerade ein Ladengeschäft für hochwertige Möbel und hochwertige Möbelaccessoires in zentraler Münchner Lage betrieben werden sollte. An diesem Mietzweck muss sich aus Sicht des Gerichtes auch die Vermieterin festhalten lassen.

Hier handelt es sich um die erste veröffentlichte Entscheidung, die eine CORONA-bedingten Mietminderungsanspruch bejaht. Verallgemeinern lässt sich diese erstinstanzliche Entscheidung jedoch nicht. Denn hier hatte der vertraglich vereinbarte Verwendungszweck eine besondere wirtschaftliche Bedeutung für die Vertragsparteien. Vermietet war in dieser zentralen Münchener Lage also nicht nur ein schlichtes Ladengeschäft sondern ein „Ladengeschäft für hochwertige Möbel und hochwertige Möbelaccessoires“.

Aus Sicht des Gerichtes war damit nicht nur die ordnungsgemäße Gebrauchsüberlassung der Mietsache, sondern auch die Gewährleistung des Verwendungszweckes geschuldeter Vertragsgegenstand. Diese herausgehobene Bedeutung des vertraglich vereinbarten Mietzweckes unterscheidet den Fall von anderen bislang veröffentlichten Entscheidungen, in denen Gerichte bestätigen, dass auch in Corona-Zeiten regelmäßig keine Ansprüche des Mieters auf Herabsetzung der Miete bestehen. In diesen Entscheidungen wird klargestellt, dass der Mieter auch bei CORONA- bedingten Nutzungsbeschränkungen das Verwendungs- und Gewinnerzielungsrisiko der Mietsache trägt (siehe LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.08.2020 – 2-05 O 160/20,  LG Zweibrücken, Urteil vom 11.09.2020 – HK O 17/20).

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