Geschäftsführer der Firmengruppe Dr. Hanns Maier in München und Vorsitzender des Steuerausschusses des BFW Bayern
Der Bundestag hat die lange diskutierte Grundsteuerreform in der von Bundesfinanzminister Scholz favorisierten Form eines wertbasierten Modells verabschiedet. Der Bundesrat hat am 8. November 2019 dem Gesetz seinen Segen gegeben. Auch der bis zuletzt umstrittenen Grundgesetzänderung wurde mehrheitlich zugestimmt. Damit erhalten die Länder eine sog. „Öffnungsklausel“, die ihnen eine umfassende abweichende Regelungskompetenz eröffnet. Um Bürokratieaufwand zu vermeiden, wurde ein Passus eingefügt, dass bei der Nutzung eines eigenen Ländermodells das jeweilige Bundesland keine zusätzlichen Berechnungen nach dem Bundesmodell für Zwecke des Länderfinanzausgleichs vorzunehmen und auch in Zukunft kein Steuerbürger zwei Steuererklärungen für die Erhebung der Grundsteuer abzugeben hat. Die Zahlungen in den Länderfinanzausgleich sollen durch die Grundsteuerreform unverändert bleiben.
Das nun beschlossene Scholz-Modell macht die der Grundsteuer zugrundeliegende Wertermittlung mehr als kompliziert und führt zu einem großen bürokratischen Aufwand. Für die Berechnung der Grundsteuer sind neben der Grundstücksfläche und der Gebäudeart das Gebäudealter, der Bodenrichtwert und die Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete nach Mietniveaustufen erforderlich. Zusätzlich sind Mindestwerte zu berücksichtigen. Für eigengenutzte gemischte und gewerbliche Immobilien ist ein vereinfachtes Sachwertverfahren anzuwenden. Bayern hat bereits angekündigt, mit seinem unkomplizierten Flächenmodell einen eigenen Weg zu beschreiten und die Länderöffnungsklausel zu nutzen. Auch andere Bundesländer haben Interesse am bayerischen Weg gezeigt. So wirbt Niedersachsen seit einiger Zeit für eine Weiterentwicklung des bayerischen Modells zu einem „Flächen-Lage-Modell“. Auch die Wirtschaft und die Immobilienbranche bevorzugen das Flächenmodell, da es als einfacher und bürokratieärmer gilt und viele Daten den Behörden bereits vorliegen.
Mit der nun verabschiedeten Grundsteuerreform kann jedes Bundesland seinen eigenen Weg gehen, ohne dem komplizierten und bürokratischen Wertmodell von Finanzminister Scholz folgen zu müssen. Die nunmehr vereinbarte Länderöffnungsklausel eröffnet die Chance auf echten Wettbewerbsföderalismus. Es wird somit ein politischer Wettbewerb um das beste, praktikabelste und den Bürgern am meisten nutzende Modell in den Ländern ermöglicht. Die Zuständigkeit für die Grundsteuer landet dort, wo sie hingehört – die Kommunen sind Teil der Länder und damit sind diese für eine aufgabenangemessene Finanzausstattung der Kommunen verantwortlich. Dazu gehört auch die Verantwortung für den Fortbestand einer praktikablen Grundsteuer. Dass daraus in den kommenden Jahren 16 verschiedene Gesetze entstehen können, ist natürlich nicht unbedingt sinnvoll. Im Wesentlichen sollten sich die Bundesländer darauf verständigen, sich entweder dem wertabhängigen Scholz-Modell oder dem bayerischen Flächenmodell anzuschließen. Mit zwei Modellen sollte auch in der Praxis umgegangen werden können.
Ob künftig mehr oder weniger Grundsteuer bezahlt wird, wird letztendlich von den Kommunen entschieden. Nach wie vor werden die Kommunen die individuellen Hebesätze festlegen. Nach dem Willen des Finanzministers sollen die Kommunen die Hebesätze so festlegen, dass der Steuerbürger im Schnitt nicht mehr zahlen muss. Einen Einfluss auf die Kommunen hat Finanzminister Scholz allerdings nicht. Ob diese die Grundsteuer verantwortungsvoll gestalten, bleibt in deren Einflussbereich.
Bedauerlich ist, dass mit der Grundsteuerreform noch eine Grundsteuer C eingeführt wurde. Damit sollen Städte und Gemeinden einen erhöhten Satz auf baureife Grundstücke erheben dürfen. Der Anwendungsbereich soll über Gebiete mit Wohnungsmangel hinausgehen. Mit Einführung der Grundsteuer C hat der Gesetzgeber nicht aus Fehlern der Vergangenheit gelernt. Eine Grundsteuer C wurde bereits in den 1960ern eingeführt und kurze Zeit später mangels Wirksamkeit wieder abgeschafft.
Gezahlt wird die Grundsteuer zunächst von den Immobilieneigentümern. Sie können die Grundsteuer derzeit über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Allerdings gibt es auch hier nach wie vor umstrittene Initiativen, vor allem aus dem Land Berlin, mit dem erklärten Ziel, die Umlagefähigkeit abzuschaffen. Hier muss entschieden entgegengehalten werden.