Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung

Der Bundestag hat am 17.11.2023 den Gesetzentwurf zum Wärmeplanungsgesetz beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf werden die rechtlichen Grundlagen für die Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung geschaffen. Das WPG soll das neue Gebäudeenergiegesetz flankieren.

Sollte der der Entwurf den Bundesrat passieren, tritt es wie das GEG am 1. Januar 2024 in Kraft. Die Bundesländer werden verpflichtet, auf ihrem Gebiet eine Wärmeplanung für Fern- oder Nahwärme  durchzuführen. Bis 2030 soll die Hälfte der Leitung gebundenen Wärme klimaneutral erzeugt werden. Den Betreiber bestehender Wärmenetze wird vorgegeben, die Wärmenetze bis 2030 mindestens zu 30 % und bis 2040 zu 80 % mit Wärme zu speisen, die aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbare Abwärme hergestellt wurde. Für neue Wärmenetze wird ein entsprechender Anteil von 65 % verlangt.

Anmerkung: Im Bestand gelten die GEG- Regelungen zum Einsatz erneuerbarer Energie erst mit einer Übergangsfrist, die sich an der Kommunalen Wärmeplanung orientiert. Das bedeutet: In Kommunen, in denen zum 01.01.2024 mehr als 100.000 Einwohner gemeldet sind, beginnen die Pflichten aus dem GEG erst mit Ablauf des 30.06.2026, also ab 01.07.2026. In Kommunen, in denen zum 01.01.2024 100.000 oder weniger Einwohner gemeldet sind, beginnen die Pflichten aus dem GEG erst mit Ablauf des 30.06.2028, also ab 01.07.2028. Diese zeitlichen Stufen finden auch auf Neubauten Anwendung, sofern es sich um die Schließung von Baulücken handelt.

Beachte: Einer von mehreren bauplanungsrechtlichen Änderungsanträgen, die per Omnibus an das WPG angehängt wurden, betrifft § 13b BauGB. §13b BauGB wurde im Baugesetzbuch gestrichen und durch einen neuen § 215a BauGB ersetzt. Nach Paragraf 13b BauGB konnten Außenbereichsflächen unter bestimmten Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung überplant werden. Das Bundesverwaltungsgericht hatte am 18. Juli 2023 einen solchen Bebauungsplan für unwirksam erklärt und dies mit der Unvereinbarkeit mit EU-Recht begründet. § 215a soll es nun als Heilungsvorschrift ermöglichen, nach § 13b BauGB begonnene Planverfahren rechtssicher zu Ende zu führen und abgeschlossene Pläne, die an einem beachtlichen Fehler leiden und unwirksam sind, in einem ergänzenden Verfahren in Kraft zu setzen.

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