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Bundesrat gibt grünes Licht für EEG-Novelle

Der Bundesrat hat heute eine grundlegende Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) gebilligt, nachdem der Bundestag diese bereits gestern beschlossen hatte.

Ziel des Gesetzes soll sein, dass der in Deutschland erzeugte und verbrauchte Strom vor dem Jahr 2050 treibhausgasneutral ist. Bis 2030 soll bereits ein Anteil von 65 Prozent an erneuerbarer Energien erreicht werden.

Zu einer höheren Akzeptanz beim Ausbau der Windenergie soll eine Beteiligung von Kommunen in Höhe von 0,2 Cent pro Kilowattstunde auf ihrem Gemeindegebiet führen, wobei auch angrenzende Gemeinden an den Erlösen aus der betreffenden Anlage beteiligt werden können.

Verbessert werden sollen auch die Anreize für Mieterstrom. Die Novelle benennt dabei den so genannten Quartiersansatz. Entscheidend ist dabei, dass der erzeugte Strom im Viertel verbraucht wird und nicht mehr nur im unmittelbar betroffenen Haus.

Außerdem verringert das Gesetz die Förderkosten für erneuerbare Energien durch mehrere Einzelmaßnahmen. Ein neues Ausschreibungssegment gilt zukünftig für große Photovoltaik-Dachanlagen. Innovationsausschreibungen werden verlängert und aufgestockt.

Geschützt werden soll die stromkostenintensive Industrie. Diese erhält durch Anpassungen bei der Ausgleichsregelung höhere Planungssicherheit bei zukünftigen EEG-Entlastungen.

Um erneuerbare Energien weiter in das Stromsystem zu integrieren, werden verbesserte Anreize für neue Anlagentechnik und bessere Steuerbarkeit der Anlagen gesetzt. Eine „Südquote“ für Wind an Land und Biomasse soll für eine bessere Abstimmung zwischen Erneuerbaren-Ausbau und Netzausbau sorgen.

Das Gesetz ermöglicht außerdem, dass sich Seeschiffe in den Häfen kostengünstig mit Landstrom versorgen können, statt Dieselgeneratoren laufen zu lassen. Auch enthält es die Zusage, dass im weiteren Verfahren noch eine Regelung zur Befreiung grünen Wasserstoffs von der EEG-Umlage vorgelegt wird. Schließlich bereitet es den Weg in die Zeit nach der Förderung vor: Ausgeförderte Anlagen können den Strom übergangsweise weiter über den Netzbetreiber vermarkten und den Marktwert abzüglich der Vermarktungskosten erhalten.

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und anschließende Verkündung im Bundesgesetzblatt kann bereits am 1. Januar 2021 das Gesetz dann zum weit überwiegenden Teil in Kraft treten.

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