Bürokratieentlastung – Auswirkungen für die Immobilienwirtschaft  

Der Bundestag hat am 26.9.2024 das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrates ist für den 18.10.2024 geplant.

Änderungen für die Immobilienwirtschaft im Überblick

Aufbewahrungsfristen auf 8 Jahre verkürzt

Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungskopien, Kontoauszüge, Lohn- und Gehaltslisten wird von zehn auf acht Jahre verkürzt. Es geht um Änderungen des Handelsgesetzbuchs, der Abgabenordnung und des Umsatzsteuergesetzes, die die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht einheitlich von zehn auf acht Jahre verkürzen.

Textform für Gewerbemietverträge

Für Gewerbemietverträge wird das Schriftformerfordernis durch ein Textformerfordernis ersetzt. § 578 BGB regelt nun für Gewerbemietverträge, dass § 550 BGB mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr nicht in Textform geschlossen wird, für unbestimmte Zeit gilt. Wird also gegen die Textform verstoßen, ist eine evtl. Befristung des Mietvertrages unwirksam und die Parteien können mit der gesetzlichen Kündigungsfrist gem. § 580a BGB kündigen. Für die Kündigung selbst gilt weiterhin die Schriftform.  

Übergangsregelung:  Auf Gewerbemietverhältnisse, die vor Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind, ist das bisherige Schriftformerfordernis noch für 12 Monate nach Inkrafttreten anzuwenden.  Für Vertragsänderungen von solchen Altverträgen ist jedoch die neue gesetzliche Regelung bereits ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens maßgeblich.

Elektronische Bereitstellung der Belege zur Betriebskostenabrechnung

Der Vermieter hat dem Mieter weiterhin auf Verlangen Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege zu gewähren. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, die Belege elektronisch bereitzustellen (§ 556 Abs.4 BGB-neu). Er hat also nun die Wahl, ob er die Belege elektronisch zum Abruf bereitstellt oder weiterhin in Papierform oder per Mail vorlegt bzw. übersendet.

Wenn Vermieter alle Belege zur Abrechnung elektronisch bereitstellen, ist das Einsichtsrecht erfüllt. Mieter haben keinen Anspruch auf Einsicht in analoge Originalbelege oder auf die Übersendung per Mail.

Widerspruch gegen Vermieterkündigung in Textform

Wohnraummieter können einer Kündigung des Vermieters künftig in Textform widersprechen, um die Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen eines Härtefalls geltend zu machen.  Bislang war die Schriftform einzuhalten (§ 574b BGB).

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