RA und BFW-Verbandsjurist
Bei einer kürzlich stattgefundenen traditionsreichen baurechtlichen Fachtagung (Weimarer Baurechtstage des EID, Evangelischer Immobilienverband Deutschland e. V.) ging es – wie bei nahezu allen Fachtagungen derzeit – u.a. um die Fragestellung, wie kostengünstigeres Bauen rechtlich abgesichert werden könne (Stichwort: „Gebäudetyp –E“).
Als einer der Referenten zu diesen Themen trat auch der Vorsitzende des VII. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs, also des speziell für das Bauvertrags- und Bauträgerrecht zuständigen Gerichtsgremiums mit einem Fachreferat auf. Bei nicht wenigen der Zuhörer kam dabei der Eindruck auf, das der BGH-Vorsitzende keine wirkliche Kenntnis von dem hatte, was in der täglichen vielfältigen Praxis der unteren Gerichte in Bauangelegenheiten regelmäßig geurteilt wird. So äußerte er – jovial auftretend – Detailmeinungen, die zwar für Bauträger- und Bauunternehmen nicht einmal ungünstig wären, die aber weitab von der durchgängigen Handhabung der unteren Instanzgerichte lagen. Wenn man bedenkt, welch geringer Prozentsatz von Baurechtsstreitigkeiten (Mangel ja oder nein?) beim Bundesgerichtshof landen, hilft die Auffassung eines dortigen Vorsitzenden natürlich wenig, zumal unbekannt ist, ob er in seinem eigenen Senat damit überhaupt eine Mehrheit hätte.
Besonders „pikant“ wurden die Äußerungen des BGH-Richters allerdings, als er in der Diskussion wie
die verpflichtende Aufklärung speziell von Bauträgern gegenüber ihren Kunden bei geplanter Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik praktisch aussehen müsse, spontan und offensichtlich -von der Seele weg- äußerte: „Bauträger wollen am liebsten überhaupt nicht aufklären, nur viel Geld verdienen“.
Der Verfasser dieses Berichts, der an der Veranstaltung teilgenommen hat, hat den Richter unverzüglich auf die Unmöglichkeit seiner Äußerungen hingewiesen, weil diese sachlich schlicht falsch sei und mit der Praxis nichts zu tun habe. Dies fand allgemeinen Beifall im Publikum. Der Richter, der offenbar daraufhin die Brisanz seiner Äußerung erkannt hatte, machte nicht einmal den Versuch einer Verteidigung.
Wir denken, dass solche Dinge öffentlich gemacht werden müssen. Dass eine derart tendenziöse Äußerung in Rechtsstreitigkeiten mit Bauträgerbeteiligung die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden Richters begründet, dürfte offensichtlich sein. Wer Verfahren beim VII. BGH-Zivilsenat zu führen hat, mag dies in seine Überlegungen einbeziehen. Was – um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen – nicht als Empfehlung missverstanden werden sollte, sich in jedem Fall auf diese Befangenheit zu berufen.
- Hans-Ulrich Niepmann
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