Markt Bautätigkeit Kran Baustelle (Copyright: istock.com/Flavio Vallenari)

Bauturbo- Wie geht es weiter? BFW Info Digital- Jetzt anmelden!

Der vom Bundeskabinett am 18. Juni beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (Bauturbo) soll in der am 7. Juli beginnenden Haushaltswoche des Bundestages in erster Lesung beraten werden.

Geplant ist, dass der Bundesrat am 11. Juli zum Regierungsentwurf Stellung nimmt. Der Entwurf soll dann mit einer Gegenäußerung der Bundesregierung dem Deutschen Bundestag zugeleitet werden. Der BFW wird am 17.07.2025 eine digitale Infoveranstaltung durchführen. Kostenfreie Anmeldung hier. Eine öffentliche Anhörung des Bauausschusses ist für den 10. September geplant.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass zur Beschleunigung von Bauvorhaben künftig von den bisher geltenden Vorschriften des Planungsrechts abgewichen werden kann, wie zum Beispiel von der Aufstellung eines Bebauungsplans. Zur Wahrung der kommunalen Planungshoheit bedarf eine Zulassungsentscheidung der Zustimmung der Gemeinde. Im Außenbereich soll der neue Paragraf 246e Baugesetzbuch (BauGB) aber nur eingeschränkt zur Anwendung kommen. Entscheidet sich eine Gemeinde dafür, den Bauturbo anzuwenden, kann innerhalb von zwei Monaten ein Bebauungsplan ersetzt werden. Dazu muss die Abweichung mit den Interessen der Allgemeinheit vereinbar sein und einem Vorhaben wie der Errichtung eines Wohngebäudes dienen. In Frage kommen auch die Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines Gebäudes, wenn dadurch neue Wohnungen geschaffen werden oder vorhandener Wohnraum wieder nutzbar gemacht wird. In diesen Fällen benötigte soziale und kulturelle Einrichtungen (beispielsweise Kindertagesstätten), können ebenfalls zugelassen werden.

Zur Verhinderung von Fehlentwicklungen gibt es aber in dem Entwurf auch Grenzen: So ist die Neuregelung bis zum 31. Dezember 2030 befristet. Um die Umwelt weiterhin effektiv zu schützen, ist die Abweichung von Bauleitplänen nur dann möglich, wenn sie nach überschlägiger Prüfung keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen hat. In begründeten Fällen sollen auch Abweichungen von der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) zulässig sein.

Quelle hib 25.06.2025

Weitere Informationen:

© 2020 BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V.