Bauturbo: BFW in der Anhörung im BT-Ausschuss für Klimaschutz und Energie

Der Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion für mehr Akzeptanz beim Windenergieausbau und zur Beschleunigung des Wohnungsbaus (20/14234) war am 15. Januar Gegenstand einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie im Bundestag. BFW-Präsident Dirk Salewski war als Sachverständiger dabei. Der BFW hat vorab schriftlich Stellung genommen. Die Stellungnahme ist auf der Homepage des Bundestages veröffentlicht.

Worum geht es?

Im Gegensatz zu den bisher diskutierten Entwürfen zum Bauturbo sieht der Antrag keine Beschränkung auf Wohnmangellagen per Länderverordnung und auch keine Beschränkung auf eine Mindestanzahl von Wohnungen pro Wohngebäude vor. Die Sonderregelung ist befristet bis 2029.

Der BFW begrüßt den Entwurf. Aus Sicht des BFW besteht jedoch auch Nachbesserungsbedarf. So wie das überragende öffentliche Interesse für den Bau von Windenergieanlagen bauplanungsrechtlich abgesichert und gestärkt wird, so muss dies aus Sicht des BFW auch für den Wohnungsbau gelten.

BFW- Kernforderungen

  • Entfristung oder zumindest Anpassung der Frist an den Planungsvorlauf bis 2035.
  • Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens ohne Länderverordnung beibehalten.
  • Anwendungsbereich durch Regelbeispiele konkretisieren.
  • Bedarfsgerechten Wohnungsbau ohne Mindestzahl von Wohnungen beibehalten.

Eckpunkte des Gesetzentwurfes

Änderung im Windflächenenergiebedarfsgesetz: Klarstellung des überragenden öffentlichen Interesses für erforderliche Windenergieflächen an Land.

Befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau gem. § 246e BauGB: „…Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 kann mit Zustimmung der Gemeinde von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden, wenn die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:

1. der Errichtung eines Wohnzwecken dienenden Gebäudes,

2. der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes, wenn hierdurch neue Wohnungen geschaffen oder vorhandener Wohnraum wieder nutzbar wird, oder

3. der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage für Wohnzwecke, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung…“

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