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Bauplanungsrecht aktuell: Sonderregelung für den Wohnungsbau in Anhörung

Das Bundesbauministerium hat einen Referentenentwurf vorgelegt, um den Bau von bezahlbarem Wohnraum in angespannten Wohnungsmärkten für alle zu vereinfachen und zu beschleunigen.

Der Entwurf orientiert sich an den bauplanungsrechtlichen Regelungen für den Flüchtlingswohnungsbau und entspricht in der Grundintention einer BFW-Forderung.  Die Sonderregelung gestattet für Vorhaben des Wohnungsbaus eine umfassende Abweichung von Vorgaben des Bauplanungsrechts. Der BFW hat im Rahmen der Anhörung eine schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Bundesbauministerium abgegeben.

Eckpunkte:

  • Ermächtigungsrundlage für Länderverordnungen: Die Sonderregelung soll nur in Gebieten einem angespannten Wohnungsmarkt gelten, die nach § 201a BauGB bestimmt sind
  • Die Regelung gilt befristet bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026.
  • Zur Wahrung der kommunalen Planungshoheit muss die Gemeinde zustimmen.
  • Im Außenbereich finden die Vereinfachungen nur auf Vorhaben Anwendung, die im räumlichen Zusammenhang mit Flächen stehen, die nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilen sind.
  • Umwelt- und naturschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.

BFW- Bewertung:  In Anbetracht der erheblichen Wohnungsnachfrage bei gleichzeitiger Baukrise ist die Einführung einer Sonderregelung für den Wohnungsbau sehr sinnvoll. Das Ziel, den Bau von bezahlbarem Wohnraum für alle zu vereinfachen, wird jedoch nur teilweise erreicht. Unbestimmte Rechtsbegriffe erhöhen die Rechtsunsicherheit. Tatbestandliche Beschränkungen begrenzen den Anwendungsbereich.  Um die aus der Sonderregelung resultierenden Chancen vollumfänglich zu nutzen, muss umfassend nachgebessert werden.

BFW- Kernforderungen aus der Anhörung

  • Orientierung bei der Laufzeit an der Mietpreisbremse: Befristung für Landesverordnungen auf 5 Jahre verlängern. Ermächtigung bis 2029 (siehe Koalitionsvertrag) .
  • Ermächtigungsrundlage durch Regelbeispiele konkretisieren.
  • Bedarfsgerechten Wohnungsbau ohne Mindestzahl von 6 Wohnungen ermöglichen.
  • Bauen im Außenbereich ermöglichen: § 13b BauGB europarechtskonform neu konzipieren, auf Gebiete mit Wohnungsmangel übertragen und sinngemäß in § 246e BauGB-E einfügen.

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie der BFW-Stellungnahme. Wir halten sie auf dem Laufenden.

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