Die Bundesregierung plant weiterhin mit der Einführung eines Klimageldes noch während der laufenden Legislaturperiode. Das schreibt sie in ihrer Antwort (20/13773) auf eine Kleine Anfrage (20/13554) der Gruppe Die Linke mit dem Titel „Soziale Kompensation steigender Energiepreise aufgrund CO2-Bepreisung“. Die entsprechende Bundestagsdrucksache trägt das Datum vom 13. November 2024.
Allerdings macht die Regierung keine Angaben zum konkreten Zeitplan. Zugleich bejaht sie die Frage, ob sie der Auffassung des zum Zeitpunkt der Anfrage noch amtierenden Bundesfinanzministers Christian Lindner (FDP) sei, „dass eine Entscheidung über konkrete Auszahlungen von Mehreinnahmen aus der CO2-Bepreisung über einen Kompensationsmechanismus (Klimageld) erst in der nachfolgenden Legislaturperiode entschieden werden soll“, wie es in der Anfrage heißt.
In der Antwort steht weiter: „Die Bundesregierung arbeitet an einem Direktauszahlungsmechanismus, der perspektivisch auch für ein Klimageld genutzt werden könnte, wenn er vollständig finalisiert ist.“ Es sei vorgesehen, dass das Bundeszentralamt für Steuern die Aufgabe der Direktauszahlungsbehörde übernehme. Grundlage für den Direktauszahlungsmechanismus sei die Zuspeicherung der Kontoverbindung in die Steuer-ID-Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern. „Der rechtliche Rahmen dafür steht und die Zuspeicherung läuft“, schreibt die Regierung weiter. Ziel sei es, den Basismechanismus (zur automatisierten Auszahlung von Pauschalzahlungen) bis zum Jahr 2025 einsatzbereit zu etablieren.
Die Erhöhung des CO2-Preises von 30 auf 45 Euro im Jahr 2024 hat den Preis für einen Liter Benzin den Angaben zufolge um 10,8 Cent erhöht. Ziel des Klimageldes sei es, den künftigen Anstieg der Preise im CO2-Emissionshandel zu kompensieren und die Akzeptanz des Marktsystems zu gewährleisten. Über die genaue Ausgestaltung eines Klimageldes sollte aus Sicht der Bundesregierung in der nächsten Legislaturperiode beraten werden. „Über die notwendigen haushaltspolitischen Festlegungen wird entsprechend in künftigen Verfahren der Haushaltsaufstellung zu entscheiden sein.“