Wärmeplanungsgesetz in Kraft- Auswirkungen auf die Pflichten aus dem Heizungsgesetz (GEG)

Das Wärmeplanungsgesetz ist am 1.Januar 2024 in Kraft getreten. Die Bundesländer werden verpflichtet, auf ihrem Gebiet eine Wärmeplanung für Fern- oder Nahwärme durchzuführen. Bis 2030 soll die Hälfte der Leitung gebundenen Wärme klimaneutral erzeugt werden. Den Betreiber bestehender Wärmenetze wird vorgegeben, die Wärmenetze bis 2030 mindestens zu 30 % und bis 2040 zu 80 % mit Wärme zu speisen, die aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbare Abwärme hergestellt wurde. Für neue Wärmenetze wird ein entsprechender Anteil von 65 % verlangt.

Im Bestand gelten die GEG- Regelungen zum Einsatz erneuerbarer Energie erst mit einer Übergangsfrist, die sich an der Kommunalen Wärmeplanung orientiert. Das bedeutet: In Kommunen, in denen zum 01.01.2024 mehr als 100.000 Einwohner gemeldet sind, beginnen die Pflichten aus dem GEG erst mit Ablauf des 30.06.2026, also ab 01.07.2026. In Kommunen, in denen zum 01.01.2024 100.000 oder weniger Einwohner gemeldet sind, beginnen die Pflichten aus dem GEG erst mit Ablauf des 30.06.2028, also ab 01.07.2028. Diese zeitlichen Stufen finden auch auf Neubauten Anwendung, sofern es sich um die Schließung von Baulücken handelt.

Die o.g. Übergangsfristen können sich verkürzen.

Liegt die kommunale Wärmeplanung vor Ablauf der o.g. Fristen vor, gilt die 65%-Regel für den Einsatz erneuerbarer Energien beim Heizen einen Monat nach der Bekanntgabe der Kommune über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet.

Liegt bereits vor 2024 eine kommunale Wärmeplanung vor, finden die neuen Regelungen des GEG aufgrund der fehlenden rechtlichen Außenwirkung dieses Wärmeplans ebenfalls noch nicht sofort Anwendung. Voraussetzung ist zunächst eine zusätzliche Entscheidung über die Ausweisung von Gebieten zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder zu Wasserstoffnetzausbaugebieten. Erst einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung sind dann die neuen Regelungen des GEG anzuwenden.

Beachte: Die Pflicht besteht auch dann, wenn die Kommune keinen Wärmeplan vorlegt.

Kommunen, in denen bis zum Ablauf der o.g. Fristen keine Wärmeplanung vorliegt, werden so behandelt, als läge eine Wärmeplanung vor. Die gesetzlichen Pflichten gelten dann auch ohne Wärmeplanung ab 01.07.2026 oder 01.07.2028 (s.o.).

Anmerkung: Verlässlichkeit sieht anders aus. Bürger und Immobilienwirtschaft werden auch dann ordnungsrechtlich vom Staat verpflichtet, wenn der Staat bei der Wärmeplanung versagt.

Innerhalb der Übergangsfrist können mit Einschränkungen weiterhin fossile Heizungen eingebaut werden.

Wird ab dem 01.01.2024 und vor dem Inkrafttreten der 65%-Regel in der jeweiligen Kommune eine Heizung ausgetauscht, dürfen weiterhin fossile Gas- und Ölheizungen eingebaut werden. Allerdings muss der Betreiber der Heizung in diesen Fällen sicherstellen, dass ab dem 01.01.2029 mindestens 15 Prozent, ab 2035 mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff erzeugt wird.

Diese Auflage entfällt nur, wenn der Betreiber auf den Anschluss an ein neues Wärmenetz oder eine Wasserstofflieferung aus einem umgestellten Gasnetz wartet und die jeweils dafür vorgesehenen Voraussetzungen (siehe unten) erfüllt. Nach Ablauf der Wartezeit hat der Eigentümer das Gebäude an das entsprechende Netz anzuschließen. Stellt sich heraus, dass das Wärme- oder Wasserstoffnetz nicht realisiert wird, müssen die betroffenen Gebäudeeigentürmer innerhalb von drei Jahren eine andere Erfüllungsoption umsetzen (z.B. Hybridheizung durch Nachrüstung einer Wärmepumpe).

Zudem müssen sich Eigentümer vor dem Einbau verpflichtend durch fachkundige Personen (Schornsteinfeger, Installateure und Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer oder Energieberater) beraten lassen.

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