Justiziar/Leiter Recht BFW Bundesverband
Bau- sowie Wirtschaftsministerium haben den Referentenentwurf zur Wärmeplanung veröffentlicht. Die Ressortabstimmung ist noch nicht abgeschlossen. Der BFW wird sich an der Anhörung beteiligen und eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
Wir bitten BFW-Mitglieder um Anmerkungen bis zum 14.06.2023. Ihre Hinweise arbeiten wir direkt in die Stellungnahme ein.
BFW: Die kommunale Wärmeplanung ist ein wichtiges Instrument zur Koordinierung der lokalen Energieinfrastrukturentwicklung. Es geht um Planungs- und Investitionssicherheit der Akteure vor Ort bei der Umstellung auf erneuerbare Energien. Für Eigentümer und Mieter geht es um eine tragfähige Handlungsoption im Rahmen der kommenden Novelle zum Gebäudeenergiegesetz. Allein die Planung ist jedoch nicht das Ziel. Der Klimaschutz gewinnt erst, wenn Wärme aus erneuerbaren Energien tatsächlich durch die Fernleitungen fließt.
Meilensteine
Der Anteil von Wärme aus erneuerbaren Energien soll zunächst bis zum 1. Januar 2030 mindestens 50 Prozent betragen. Die vollständige Umstellung auf erneuerbare Energien ist bis spätestens zum Jahr 2045 abzuschließen.
Die Länder sind verpflichtet sicherzustellen, dass Wärmepläne spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 für alle Gemeindegebiete vorliegen, in denen mehr als 100 000 Einwohner gemeldet sind, sowie spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 für alle Gemeindegebiete vorliegen, in denen mehr als 10 000 Einwohner gemeldet sind.
Kompetenzen
Die Länder können mit dieser Aufgabe Rechtsträger innerhalb ihres Hoheitsgebiets bzw. eine zuständige Verwaltungseinheit betrauen; dies werden in vielen Fällen die Kommunen sein.
Datenerhebung
Für die Erhebung der für die Wärmeplanung erforderlichen Daten wird eine bundeseinheitliche rechtliche Grundlage geschaffen, die es der mit der Wärmeplanung betrauten Stelle ermöglicht, insbesondere bei Energieinfrastrukturbetreibern und Schornsteinfegern sowie aus existierenden Katastern bereits vorliegende Daten zu erheben. Eine Datenerhebung unmittelbar bei Bürgerinnen und Bürgern erfolgt nicht.
Anteil erneuerbarer Energien in neuen Wärmenetze
Jedes neue Wärmenetz muss ab dem 1. Januar 2024 zu einem Anteil von mindestens 65 Prozent mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder aus einer Kombination aus beidem gespeist werden.
Der Anteil Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge in neuen Wärmenetzen ist ab dem 1. Januar 2024 begrenzt und zwar in Wärmenetzen mit einer Länge von 20 Kilometern bis 50 Kilometern auf maximal 35 Prozent und in Wärmenetzen mit einer Länge von mehr als 50 Kilometern auf maximal 25 Prozent.
Vollständige Klimaneutralität in Wärmenetzen bis zum Jahr 2045
Jedes Wärmenetz muss spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden. Der Anteil Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge in Wärmenetzen ist ab dem 1. Januar 2045 begrenzt, und zwar in Wärmenetzen mit einer Länge von 20 Kilometern bis 50 Kilometern auf maximal 25 Prozent und in Wärmenetzen mit einer Länge von mehr als 50 Kilometern auf maximal 15 Prozent.
Verpflichtung zur Erstellung von Transformations- und Wärmenetzausbauplänen
Jeder Betreiber eines Wärmenetzes ist verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 für sein Wärmenetz einen Transformations- und Wärmenetzausbauplan zu erstellen und der zuständigen Behörde vorlegen.
Betriebsverbote
Jedes Wärmenetz, das den Anforderungen des Absatz 1 nicht genügt, darf ab dem 1. Januar 2045 nicht mehr betrieben werden.
Wir halten Sie auf dem Laufenden.