Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Senior Managerin, Mazars GmbH & Co. KG
Mit Urteil vom 27. September 2018 hat der BFH erfreulicherweise entschieden, dass die Finanzämter Umsatzsteuererstattungen für Leistungsbezüge bis Februar 2014 an Bauträger auszahlen müssen, auch wenn diese die Umsatzsteuer nicht an den leistenden Bauunternehmer nachgezahlt haben und keine Aufrechnungsmöglichkeit besteht. Damit widerspricht der BFH dem BMF.
Bauträger, die längst Anträge gestellt hatten und noch immer auf Erstattung warten, dürfen nun endlich mit der Auszahlung rechnen. Sie müssen auch nicht befürchten, dass ihr Anspruch zwischenzeitlich verjährt ist, denn der Erstattungsantrag unterbricht die Verjährung des Anspruchs.
Bauträger, die bisher keinen Erstattungsantrag beim Finanzamt gestellt haben, fragen sich jetzt möglicherweise, ob ein Erstattungsantrag noch lohnen könnte. In diesen Fällen ist die steuerliche Verjährung zu beachten. Diese beträgt fünf Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Umsatzsteuer fälschlicherweise gezahlt wurde. Im Normalfall lohnt der Antrag auf Erstattung von Steuern, die vor 2014 gezahlt wurden, aufgrund eingetretener Verjährung daher nicht mehr. Im Einzelfall kann dies aufgrund bestehender Besonderheiten jedoch anders sein.
Doch auch für die noch nicht verjährten Ansprüche, also vor allem Umsatzsteuer, die Bauträger im Jahr 2014 gezahlt haben, ist der Erstattungsantrag nur erfolgsversprechend, wenn der ursprüngliche (fehlerhafte) USt-Bescheid bzw. die USt-Anmeldung noch änderbar ist. Das ist beispielsweise dann möglich, wenn ein Vorbehalt der Nachprüfung besteht oder Rechtsbehelfsverfahren laufen.
- Franco Höfling
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