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Umweltrecht: Anhörung zur Mantelverordnung

Der BFW hat im Rahmen der Anhörung zur Mantelverordnung am 19. Februar 2021 eine Stellungnahme an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit abgegeben.

Im Kern geht es für die Immobilienwirtschaft um das umweltgerechte Recycling von Baustoffen. Sicherlich, das gesetzgeberische Ziel, Grundwasser und Boden vor Verunreinigungen zu schützen und hierdurch einen nachhaltigen Beitrag zum Umweltschutz und zur Gesundheit der Menschen zu leisten, ist positiv. Mit dem Entwurf ist es jedoch nicht gelungen, Nachhaltigkeitsaspekte wie Umweltschutz, soziale Verantwortung und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in angemessener Weise zusammenzuführen und dauerhaft tragfähig zu gestalten. Unter diesen Prämissen muss der Entwurf aus Sicht des BFW noch einmal grundlegend überarbeitet werden. Anderenfalls entsteht ein bürokratischer Kostentreiber ohne adäquaten Beitrag zum Umwelt- und Gesundheitsschutz.

Einige wesentliche Kritikpunkte und Forderungen:

Vermeidung von langen Transportwegen, Baustoffrecycling ermöglichen

Die Mantelverordnung muss nach ihrer Zielsetzung eindeutig auf die Förderung einer Kreislaufwirtschaft ausgerichtet sein, deren Ziel eine hochwertige stoffliche Verwertung durch die deutliche Erhöhung des Baustoffrecyclings ist. Klimaschädliche lange Transportwege müssen durch eine ortsnahe Entsorgungsinfrastruktur vermieden werden. Diese Anforderungen erfüllt jedoch der Entwurf nicht.

Bestehende Entsorgungsprobleme können mit dem vorliegenden Beschlusspaket nicht gelöst werden. Bereits jetzt kämpft die Branche mit einer angespannten Entsorgungssituation, mit regional auftretenden Entsorgungsengpässen und schwindenden Deponiekapazitäten, die zu ökologisch nicht zu vertretenden Transportwegen von mehreren 100 km zur Annahmestelle und einer erheblichen Baukostensteigerung führen.

Jährlich fallen in Deutschland etwa 228 Mio. Tonnen (Destatis 2018) an mineralischen Bau- und Abbruchabfällen an. Bei den anhaltend intensiven Bautätigkeiten wird dieser Abfallstrom auch perspektivisch weiter zunehmen. Gleichzeitig ist die Nachfrage an mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB), die erneut in technischen Bauwerken eingesetzt werden könnten, zu gering. Es bleibt die Verfüllung von Tagebauen und Gruben, die auch eine wichtige Verwertungsmöglichkeit darstellt, da Primärmaterial substituiert wird. Ist dies für eigentlich verwertbare mineralische Ersatzbaustoffe auch nicht möglich, steht am Ende nur die Deponierung.

Bodenaushub und Gesteinskörnungen müssen als wertvolle Ressource vielmehr möglichst im Wirtschaftskreislauf verbleiben und dabei den Abbau von Primärbaustoffen vermeiden. Das Baustoffrecycling muss mit der Mantelverordnung insgesamt angekurbelt und eine Stoffstromverschiebung mineralischer Abfälle in Richtung knapper Deponieräume reduziert werden. Die Mantelverordnung muss klar darauf ausgerichtet sein, den Markt für umwelttechnisch und bautechnisch geeignete mineralische Ersatzbaustoffe zu öffnen, zur Akzeptanzsteigerung und somit zur hochwertigen Kreislaufführung im Bau beizutragen.

Rechtsfolgenbetrachtung und Aufwand-Nutzen-Analyse nachholen

Soll die Mantelverordnung in der praktischen Umsetzung einen Beitrag zum Umweltschutz leisten, muss Sie umweltverträgliche sowie praxistaugliche und kosteneffiziente Regelungen enthalten. Diese fehlen bislang. Die Mantelverordnung ist daher noch einmal grundlegend zu überarbeiten, um eine praxistaugliche Umsetzung zu ermöglichen. Die Vorprüfung zu den rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen sowie die Aufwand-Nutzen-Analyse muss hierbei noch einmal dezidiert hinterfragt und ggf. nachgeholt werden.

Grenzwerte auf ein verhältnismäßiges Maß beschränken

Die verschärften Grenzwerte der Mantelverordnung führen zu umfangreichen Deponierungszwängen und damit zu höheren Baukosten, die sich im Ergebnis als Investitionshemmnis für die Immobilienwirtschaft auswirken. Die Grenzwerte sind daher noch einmal unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen und entsprechend anzupassen.

Prüfwerte entsprechend der Gefährdungslage wettbewerbsneutral überarbeiten

Eine Verrechtlichung weiterer Prüfwerte widerspricht dem Grundsatz, dass EU-Richtlinien wettbewerbsneutral umzusetzen sind, damit Unternehmen am Standort Deutschland kein Wettbewerbsnachteil entsteht. Überzogene Prüfwerte können insbesondere auch dazu führen, dass ggf. Bauwerke nicht errichtet werden, weil bauaufsichtliche Zulassungen wegen zu strenger Prüf- und Schwellenwerte nicht mehr erteilt werden.

Im Ergebnis fordert der BFW eine gesetzliche Regelung der Prüfwerte, die eine nachvollziehbare Gefährdungslage adäquat widerspiegelt und die wirtschaftlich zumutbare Umsetzung des Gesetzes interessengerecht einbezieht. Alles andere ist realitätsfern und wirtschaftlich unzumutbar.

Zunahme des CO2– und Feinstaub-Ausstoßes vermeiden

Eine zunehmende Deponierung der anfallenden Abfallströme würde auch die ehrgeizigen Ziele der Bundesregierung im Klimaschutz zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes und des Feinstaubs konterkarieren. Da diese Abfallströme fast ausschließlich per LKW transportiert werden und die bisher angedachten Regelungen der Mantelverordnung zu wesentlich längeren Transportwegen führen würden, käme es sogar zu einer Zunahme des CO2– und Feinstaub-Ausstoßes.

Anwendbarkeit für Normadressaten gewährleisten

Nicht praxistauglich ist die im Entwurf vorgesehene Systematik aus Materialwerten, Ersatzbaustoffkategorien und Einbautabellen, verbunden mit einer Unzahl von Fußnoten und Dokumentationsanforderungen. Damit werden alle Beteiligten – Erzeuger, Hersteller, Anwender -, aber auch die Vollzugsbehörden überfordert. In Anbetracht dieser europarechtlich nicht geforderten gesetzlichen Überregulierung fordert der BFW, die Auswirkungen des vorliegenden Entwurfes noch einmal zu eruieren und eine gesetzliche Regelung zu schaffen, die für die Normadressaten nachvollziehbar, praktikabel und mit zumutbarem wirtschaftlichen Aufwand leistbar ist.

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