Windräder auf einem Feld, Photo by Zbynek Burival on Unsplash

Teilung der CO2-Bepreisung im Mietrecht

Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck, Bundesbauministerin Klara Geywitz und Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann haben sich am 2. April 2022 auf eine Teilung der CO2-Kosten zwischen Vermietern und Mietern geeinigt. Vermieter sollen demnach ab 2023 an den Kosten für den seit 2021 geltenden CO2-Preis auf Öl und Gas beteiligt werden. Ein Referentenentwurf liegt noch nicht vor. Viele Fragen sind ungeklärt.

Ausgangssituation

Seit 2021 wird in Deutschland ein Preis für die Emissionen von Kohlendioxid (CO2) erhoben. Aktuell gilt ein Preis von 30 Euro pro Tonne CO2, die beim Verbrennen von Heiz- und Kraftstoffen ausgestoßen wird. Er wird schrittweise auf bis zu 55 Euro im Jahr 2025 steigen. Nach derzeitiger Rechtslage sind die CO2-Kosten Preisbestandteil der Heizkosten und können von Vermietern in voller Höhe im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden.

Kurzüberblick der diskutierten Regelungsinhalte

  • Wohngebäude/Stufenmodell: Verteilung der CO2-Kosten für Wärmeversorgung mit Öl und Gas nach einem Stufenmodell
  • Nichtwohngebäude: Pauschale hälftige Kostenverteilung zwischen Vermieter und Mieter

Grundsätzliches

Mit einem Stufenmodell sollen anhand der spezifischen CO2-Emissionen des vermieteten Gebäudes die produzierten CO2-Kosten künftig anteilig zwischen Mietern und Vermietern umgelegt werden. Je schlechter die Energiebilanz des jeweiligen Gebäudes, desto höher ist der zu tragende Kostenanteil für die Vermieter. Mit dem Stufenmodell soll die prozentuale Kostenbeteiligung der Vermieter und Mieter an den jährlichen CO2-Ausstoß des vermieteten Gebäudes pro Quadratmeter geknüpft werden.

Wohngebäude

Anwendungsbereich: Das Stufenmodell soll zunächst für alle Wohngebäude einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen und Gebäude mit gemischter Nutzung gelten, in denen Brennstoffe genutzt werden, die unter das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) fallen.

Stufenmodell: Es sind zehn Stufen vorgesehen. Bei Wohnungen mit einer besonders schlechten Energiebilanz (>=52 kg CO2/m2/a) übernehmen die Vermieter 90 Prozent und die Mieter zehn Prozent der CO2-Kosten. Wenn das Gebäude jedoch mindestens dem sehr effizienten Standard (EH 55) entspricht, müssen die Vermieter keine CO2-Kosten mehr tragen.

Datengrundlage: Die Festlegung der von den Parteien pro Wohneinheit zu tragenden CO2-Kosten soll über die Heizkostenabrechnung erfolgen. Mit der Brennstoffrechnung sollen alle für die Berechnung erforderlichen Daten zur Verfügung stehen. Ob die damit verbundene Hoffnung der Ministerien den Realitätscheck besteht, ist zumindest sehr fraglich.

Ausnahmen: Ausnahmen kann es nach dem Wortlaut der veröffentlichten Eckpunkte geben, wenn Vermieter, etwa bei denkmalgeschützten Gebäuden oder in Milieuschutzgebieten, keinen Beitrag zur energetischen Sanierung leisten können.

Nichtwohngebäude

Für Nichtwohngebäuden ist eine pauschale 50:50-Aufteilung vorgesehen. Die Regelung soll vertraglich abbedungen werden können. Das Stufenmodell für Wohngebäude soll perspektivisch auch auf die Nichtwohngebäude angewendet werden.

Auszug aus der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Justiz vom 2. April 2022: „Aufgrund der Heterogenität dieser (u. a. Größe, Nutzungsarten, Verbrauch) fehlen derzeit noch die erforderlichen Datengrundlagen, um eine valide Berechnung der Abstufungen für Nichtwohngebäude vornehmen zu können. Die Daten sollen in den kommenden zwei bis drei Jahren bereitgestellt werden…“

Inkrafttreten

Ziel ist es, dass die Regelung am 1. Januar 2023 in Kraft tritt. In das Gesetz wird eine Evaluierungsklausel aufgenommen, die eine Evaluierung und eine Prüfung der Frage vorsieht, ob zwischenzeitlich – aufgrund einer Reform des Energieausweises – eine Umstellung auf ein Modell auf Grundlage von Energieausweisen möglich ist.

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