Strompreisbremsegesetz: Duldungspflichten für Grundstückseigentümer beschränken

In dem vom Wirtschaftsministerium (BMWK) vorgelegten Referentenentwurf zum Strompreisbremsegesetz sind auch Änderungen im EEG enthalten. Der BFW hat an der sehr kurzfristig angesetzten Anhörung teilgenommen und eine Stellungnahme abgegeben.

Kritisch sind aus Sicht des BFW Regelungen zur Duldungspflicht von Grundstückseigentümern für Anschlussleitungen zum Einsatz von erneuerbaren Energien. Diese enthalten pauschalierte Eingriffe in Art. 14 GG. Diese Regelungen sollten gestrichen werden. 

Es geht um nachfolgende Regelungen:

  • Pauschale Entschädigung in Höhe von 5 Prozent des Verkehrswertes bei Verlegung von Leitungen auf dem Grundstück (§ 11a Abs. 2 EEG-E).
  • Dreijährige Duldungspflicht nach dem Leitungsbetrieb (§ 11a Abs. 4 EEG-E).
  • Vermutung zur Eilbedürftigkeit beim einstweiligen Rechtsschutz zur Durchsetzung des Duldungsanspruch (§ 11a Abs. 5 EEG-E).

Im Einzelnen:

Eigentumsrechtlichen Einzelfallbezug erhalten. Pauschalierte Regelungen streichen. 

Es ist sicherlich sachgerecht, dass Grundstückseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zu dulden haben. Die Eigentumsrechte können jedoch nicht mit pauschalierten gesetzlichen Regelungen beschränkt werden. Auch die Energiewende und die Sozialbindung des Eigentums rechtfertigen nicht den pauschalen Verzicht auf den eigentumsrechtlichen Einzelfallbezug. Eine schleichende Enteignung oder schleichende enteignungsgleiche Eingriffe per Gesetz wären die Folge. Eigentumsrechtliche Eingriffe erfordern immer eine besondere Begründung für den Einzelfall. Jeder Einzelfall ist anders zu bewerten. 

Sollte die Streichung der o. g. Regelungen nicht möglich sein, schlägt der BFW hilfsweise vor: 

Erhöhung der Entschädigung auf mindestens 10 Prozent (§ 11 a Abs. 2 EEG-E).

Die eigentumsrechtlichen Eingriffe per Gesetz sollten zumindest so gering wie möglich gehalten werden. Eine pauschale Entschädigung sollte daher sicherstellen, dass alle Einzelfälle erfasst werden. Es wird daher vorgeschlagen, die pauschale Entschädigung auf mindestens 10 Prozent des Verkehrswertes zu erhöhen. Daneben muss es betroffenen Eigentümern gesetzlich ermöglicht werden, eine Beeinträchtigung nachzuweisen, die eine höhere Entschädigung rechtfertigt.

Duldungspflicht nach Leitungsbetrieb auf maximal ein Jahr begrenzen (§ 11a Abs. 4 EEG-E).

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Duldungspflicht nach dem Leitungsbetrieb noch drei Jahre fortbestehen soll. Es liegt auf der Hand, dass eine Duldungspflicht ohne Leitungsbetrieb nur übergangsweise für einen zeitlich sehr begrenzten Zeitraum gerechtfertigt werden kann. Die Beschränkung auf maximal ein Jahr dürfte hierfür ausreichend sein. Die Wiederverwendung für Repowering-Projekte kann ohne weiteres auch in einem Zeitraum von einem Jahr geprüft werden.

Regelbeispiele für den Nachweis der Eilbedürftigkeit entwickeln (§ 11a Abs. 5 EEG-E).

Eine pauschale gesetzliche Vermutung zur Eilbedürftigkeit ist rechtsstaatlich nicht möglich. Dies gilt umso mehr, weil Kriterien für die Widerlegung der Vermutungswirkung fehlen.

Auf der Grundlage der umfangreichen Kasuistik zu diesem prozessualen Thema sollten für den Nachweis der Eilbedürftigkeit vielmehr Regelbeispiele benannt werden, um so den einstweiligen Rechtsschutz zur Durchsetzung des Duldungsanspruchs zu vereinfachen.

Wir halten sie auf dem Laufenden.

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