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Steigende Kosten, knappes Material: Was tun?

Die Knappheit und damit verbundene Preissteigerungen bei wichtigen Baustoffen wie Holz, Dämmmaterial und Stahl beschäftigen derzeit viele Mitgliedsunternehmen des BFW. Fast 90 Prozent der Teilnehmer berichteten bei einer Mitgliederumfrage Anfang Mai von signifikanten Engpässen. Diese können zum Teil für nennenswerte Verzögerungen bei der Baudurchführung sorgen.

Die rechtlichen Möglichkeiten sind unter Umständen nur begrenzt, vor allem für Auftragnehmer. Im BGB-Werkvertragsrecht gibt es keinerlei Regelungen über Bauzeitanpassungen. Es gelten deshalb die allgemeinen Grundsätze, wonach die Verlängerung von vereinbarten Fristen im Wesentlichen nur bei Vorliegen höherer Gewalt in Betracht kommt. Selbst wenn Probleme bei der Materialbeschaffung als höhere Gewalt eingestuft würden – der Nachweis von Lieferproblemen dürfte im Einzelfall problematisch sein.

BFW-Präsident Andreas Ibel in einem Fernsehinterview mit dem NDR zum Thema Materialknappheit. Foto: Dr. Verena Herfort/BFW Landesverband Nord

Beim Thema Preisanpassung gilt die Faustregel, dass es nicht auf die Steigerung der Preise einzelner Materialarten ankommt, sondern darauf, wie sich diese Steigerungen auf die Gesamtkosten auswirken. Erst wenn die Einzelpreissteigerungen zu einer Erhöhung der Einstandskosten insgesamt um mehr als etwa 10 Prozent führen, kommt eine Anpassung im Verhältnis zu den Auftraggebern in Betracht. Praktisch besteht also so gut wie keine Möglichkeit, Preissteigerungen und Lieferverzögerungen im Verhältnis zu den Auftraggebern weiterzugeben.

Aus Sicht des Auftraggebers sieht die Situation anders aus. Lieferverzögerungen und Preiserhöhungen sind Risiken, die ausschließlich vom Auftragnehmer zu tragen sind. Behinderungsanzeigen der Handwerker wegen Materiallieferproblemen dürften deshalb ins Leere laufen und nicht zu Fristverlängerungen führen.

Beim Abschluss neuer Verträge ist es kaum möglich, konkrete Erhöhungsschritte oder Ähnliches vertraglich zu regeln. Innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss sind Preiserhöhungen ausgeschlossen. Zudem müssen Preiserhöhungsregelungen für den jeweiligen Vertragspartner kalkulierbar gestaltet sein. Es müsste deshalb zum Beispiel genau definiert werden, ab welcher Preissteigerung im Einkauf eine Erhöhung des Vertragspreises stattfinden soll.

Ausführliche Informationen zu diesem Thema sowie konkrete Handlungsempfehlungen und Hinweisformulierungen haben BFW-Mitglieder mit einer Mitgliederinformation am 21. Mai erhalten.

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