Am 26. April 2024 wurde das sogenannte Solarpaket I (Erneuerbare-Energien-Gesetz) im Bundestag und im Bundesrat beschlossen. Der BFW begrüßt das Paket, das viele Erleichterung und Entbürokratisierung für die mittelständische Immobilienwirtschaft enthält. Die gewerbesteuerliche Infizierungsgrenze wurde von 10% auf 20% angehoben.
Das Gesetzpaket beinhaltet viele Erleichterungen beim Ausbau von Photovoltaik und für die Nutzung von Mieterstrom. Für die mittelständische Immobilienwirtschaft ergeben sich viele Verbesserungen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat in einem Konsultationsprozess Maßnahmen identifiziert, um den Ausbau von Photovoltaik in Deutschland zu deregulieren und entbürokratisieren. Der BFW hat sich intensiv an diesem Prozess beteiligt und u. a. sein Positionspapier zur Deregulierung des Mieterstroms eingebracht.
Im Überblick:
- Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
- Anhebung der Schwelle für die Direktvermarktung
- Anlagenzertifizierung erst ab 500 kWp
- Ausweitung der Mieterstromförderung auf gewerbliche Gebäude und Nebenanlagen
- Vereinfachtes Netzanschlussverfahren bis 30 kWp (vormals 10,8 kWp)
- Gewerbesteuerliche Infizierungsgrenze auf 20% angehoben
Das steckt im Solarpaket I:
1. Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG)
Dieses neue Modell ermöglicht eine bürokratiearme Lieferung von PV-Strom innerhalb eines Gebäudes. Die Weitergabe von PV-Strom an Wohn- oder Gewerbemieter oder Wohnungseigentümer soll weitestgehend von Lieferantenpflichten ausgenommen und die Betreiber der PV-Anlage insbesondere von der Pflicht zur Reststromlieferung befreit werden. Aufgrund dieser Befreiungen ist in Abgrenzung zum eigenständig fortbestehenden Mieterstrommodell keine zusätzliche Förderung der in diesem Modell innerhalb des Gebäudes genutzten Strommengen vorgesehen. Die Überschusseinspeisung in das Netz wird wie gewohnt nach dem EEG vergütet. Nebenanlagen des Gebäudes können für die Installation der PV-Anlage ebenso genutzt werden wie Stromspeicher zur Zwischenspeicherung des Stroms.
Bewertung: Dieses Modell stellt eine Verbesserung für Vermieter dar. Im Gegensatz zu Mieterstrommodellen kann hier eine Teilstromlieferung erfolgen. Der Anlagenbetreiber stellt den PV-Strom bereit und der Letztverbraucher bezieht den Zusatzstrom selbst. Bisher wurde diese Möglichkeit häufig von den Netzbetreibern abgelehnt.
2. Anhebung der Schwelle für die Direktvermarktung
Bisher sind Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW zur Direktvermarktung verpflichtet. Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 200 kW, die bisher der Direktvermarktungspflicht unterliegen, können künftig ihre Überschussmengen ohne Vergütung – aber auch ohne Direktvermarktungskosten – an den Netzbetreiber weitergeben. Hiervon profitieren insbesondere Anlagen mit einem hohen Eigenverbrauch, für die sich die Direktvermarktung heute nicht lohnt.
Bewertung: Bisher musste der Strom von Anlagen mit mehr als 100 kWp direkt vermarktet werden, auch wenn davon nur wenig eingespeist wurde. In Zukunft soll die Möglichkeit bestehen, den Strom ohne Direktvermarktung ins Netz einzuspeisen. Eine Vergütung gibt es nicht, jedoch wird durch steigende Stromtarife und dem steigenden Bedarf an Wärmepumpenstrom absehbar immer weniger ins Netz eingespeist. Dadurch überwiegen die Einsparungen der Direktvermarktungskosten gegenüber der entgangenen Einspeisevergütung.
3. Anlagenzertifizierung erst ab 500 kWp
Zukünftig soll ein Anlagenzertifikat erst ab einer Einspeiseleistung von 270 kW oder einer installierten Leistung von mehr als 500 kW erforderlich sein. Unterhalb dieser
Schwellen soll ein einfacher Nachweis über Einheitenzertifikate ausreichen. Außerdem wird das Verfahren massentauglich ausgestaltet. Im Solarpaket I wird die gesetzliche Grundlage für die erforderliche Datenbank für Einheitenzertfikate geschaffen. Damit werden Regelungen zu Vereinfachungen bei den erforderlichen Anlagenzertifikaten ergänzt.
Bewertung: Hierdurch entsteht weniger Bürokratie. Die Anlagenzertifizierung vor der Inbetriebnahme hat bisher viel Zeit in Anspruch genommen.
4. Ausweitung der Mieterstromförderung auf gewerbliche Gebäude und Nebenanlagen (§ 42b EnWG)
Der Mieterstrom wird in Zukunft auch auf gewerblichen Gebäuden und Nebenanlagen wie Garagen gefördert, solange der Stromverbrauch ohne Netzdurchleitung erfolgt. Durch eine Vereinfachung in den Regeln zur Anlagenzusammenfassung werden zudem unverhältnismäßige technische Anforderungen vermieden, die bislang in Quartieren häufig ein Problem darstellten. Für größere Solaranlagen ab 40 Kilowatt (kW) auf Dächern wird die Förderung um 1,5ct/kWh angehoben als Reaktion auf die gestiegenen Bau- und Kapitalkosten. Zusätzlich wachsen die ausgeschriebenen Mengen für die PV-Dachausschreibung großer Anlagen auf 2,3 GW pro Jahr ab 2026 auf. Um eine wettbewerbliche Preisbildung in diesem professionellen Segment zu unterstützen, wird nach einer Übergangszeit von einem Jahr die Anlagengröße, ab der die Teilnahme an Ausschreibungen verpflichtend ist, auf 750 kW gesenkt.
Bewertung: Diese Änderung ist zu begrüßen. Bisher konnte nur der Strom aus Anlagen auf Wohngebäuden als Mieterstrom mit einem Mieterstromzuschlag genutzt werden. In Zukunft sollen auch gewerbliche Gebäude und Nebenanlagen für Mieterstrom genutzt werden.
5. Vereinfachtes Netzanschlussverfahren bis 30 kWp (vormals 10,8 kWp) (§ 8 EEG)
Das bestehende vereinfachte Netzanschlussverfahren wird auf Anlagen bis 30 kW (bisher: 10,8 kW) ausgeweitet. Auch für Anlagen bis 100 kW sind Vereinfachungen vorgesehen.
Bewertung: Das vereinfachte Netzanschlussverfahren war bislang für Anlagen mit bis zu 10,8 kWp möglich. Diese Grenze soll laut Gesetz auf 30 kWp angehoben werden. Dadurch wird für viele Anlagen der Aufwand für den Netzanschluss gesenkt.
6. Gewerbesteuerliche Infizierungsgrenze auf 20% angehoben (§ 9 GewStG)
Die gewerbesteuerliche Infizierungsgrenze ist im Wachstumschancengesetz von 10% auf 20% angehoben worden. Die Regelung ist seit dem 27. März 2024 in Kraft.
Bewertung: Die Anhebung der gewerbesteuerlichen Infizierungsgrenze ist ein Schritt in die richtige Richtung. Jedoch ist hier Rechtssicherheit in der Anwendung zu schaffen (z.B. in Form eines Anwendungsschreibens), ob die Infizierungsgrenze auf einzelne Gebäude oder den gesamten Bestand angewendet wird.
BFW-Position: Der BFW begrüßt ausdrücklich die Erleichterungen und Entbürokratisierung im Solarpaket I. Photovoltaik stellt einen wichtigen Beitrag dar, Energie lokal und günstig zu erzeugen. Insofern ist die Umsetzung der PV-Strategie positiv zu bewerten. Die Anhebung der gewerbesteuerlichen Infizierungsgrenze ist ein Schritt in die richtige Richtung, jedoch ist hier Rechtssicherheit in der Anwendung zu schaffen.
- Lukas Behrendt, Referent für Politik und Europa
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- Änderung Erneuerbare-Energien-Gesetz