Regelstandard Erleichtertes Bauen- Ein Weg zur Bezahlbarkeit

Das Thema „Gebäudetyp-E“ ist vielen bekannt. Marktteilnehmer und Politik sehen in einer Umsetzung dieser Idee einen Lösungsbeitrag für die Reduzierung der Kosten im Wohnungsbau. Es handelt sich dabei allerdings nicht um die Beschreibung eines bestimmten „kostengünstigen Gebäudetyps“, sondern um die eines Problems, nämlich der tatsächlich oder vermeintlich überbordenden Beschränkung der Planungsfreiheit durch technische Regelwerke und Gesetzgebung.  

Als Lösung werden gesetzliche Änderungen vorgeschlagen, die den Unternehmer in die Lage versetzen, Abweichungen von Regelwerken und üblichen Standards mit den Auftraggebern einfacher zu vereinbaren. Hierzu liegt auch ein vom Bundeskabinett bereits beschlossener Gesetzentwurf vor, der aber vom Bundestag wohl nicht mehr verabschiedet wird. Tatsächlich würde die vorgeschlagene Regelung nichts daran ändern, dass die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung, insbesondere mit einem Verbraucher, eine hinreichende Aufklärung voraussetzt. Ob die Vereinbarung wirksam ist, würden die Parteien daher auch weiterhin erst im Streitfall vor Gericht erfahren. Zudem wird die noch größere Komplexität des Vorschlags kritisiert. Wieso sollte Bauen durch kompliziertere Regelungen einfacher werden?

Ein anderer Weg, die Baukosten zu senken, ist der sog. „Regelstandard Erleichtertes Bauen“, den das Land Schleswig-Holstein mit der Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bauen e.V. entwickelt hat und der bereits im September 2023 eingeführt wurde. Hierbei handelt es sich um die Beschreibung des Förderstandards der sozialen Wohnraumförderung. Auf der Grundlage einer Vielzahl von Daten über Bauwerkskosten wurden qualitative und quantitative Vorgaben für die Förderung der Erstellung sozialen Wohnraums in Schleswig-Holstein neu festgelegt. Dabei galt jedoch die Devise, möglichst so wenige Anforderungen festzulegen wie technisch und rechtlich möglich. Es handelt sich mithin um einen Mindeststandard, auch im Hinblick auf energetische Eigenschaften, Bauwerkssicherheit und die Gebrauchstauglichkeit.

Will der Antragsteller eine Förderung erhalten, muss er sich verpflichten, diesen Mindeststandard einzuhalten, d. h. nur der beschriebene Mindeststandard ist bei den förderfähigen Kosten zu berücksichtigen. Zu den nicht förderfähigen Kosten gehören z. Bsp. die Wärmerückgewinnung bei Lüftungsanlagen, der erhöhte Schallschutz nach der DIN 4109-2018, der Bau von Kellern oder Tiefgaragen sowie in statischer Hinsicht überdimensionierte Decken und Wände. Die Barrierefreiheit wird nur eingeschränkt umgesetzt, der Einbau von Aufzugsanlagen wird nicht gefördert. Durch eine konsequente Umsetzung des Regelstandards lassen sich in den Kostengruppen 200-700 bis zu 25% der üblichen Herstellungskosten einsparen. Ganz nebenbei wirkt sich die Materialeinsparung auch günstig auf die Nachhaltigkeit aus. Da in einem Projekt regelmäßig nicht nur Sozialwohnungen verwirklicht werden, wird im Ergebnis der gesamte Standard auch für die freifinanzierten Wohnungen abgesenkt. Im Idealfall soll in Schleswig-Holstein daher in absehbarer Zeit allgemein ein geringerer Baustandard auch werkvertraglich als üblich gelten.

Aus Sicht der Unternehmer hat dieser Ansatz gegenüber dem Gebäudetyp E einen großen Vorteil. Verlangt nämlich der Bauherr die Umsetzung eines Mindeststandards wird die Haftungsproblematik in Bezug auf ein Abweichen von den üblichen Standards für die Unternehmer im Wesentlichen entschärft.

Es bleibt zu hoffen, dass sich auch die anderen Bundesländer mit dieser Thematik auseinandersetzen und eine Reduzierung von Anforderungen und eine Absenkung der als üblich geltenden Standards auf diesem Wege ins Auge fassen.

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