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Referentenentwurf: Erhöhung der linearen AfA auf 3 Prozent

Das Bundesfinanzministerium hat den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2022 veröffentlicht. Danach soll die im Koalitionsvertrag enthaltene Anhebung des steuerlichen (linearen) Normalabschreibungssatzes für den Mietwohnungsneubau von 2 auf 3 Prozent erhöht werden. Die Neuregelung von § 7 Absatz 4 EStG tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Sie gilt für neue Wohngebäude, die nach dem 31. Dezember 2023 fertiggestellt werden.

Hintergrund:

Der BFW fordert seit Jahren die Anpassung der linearen AfA an den tatsächlichen Werteverzehr auf mindestens 3 Prozent. Nunmehr auch mit Erfolg. Bisher werden Gebäude, die Wohnzwecken dienen und nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, linear mit 2 Prozent abgeschrieben; bei Fertigstellung vor dem 1. Januar 1925 mit 2,5 Prozent.

Die Anhebung der linearen AfA ist eine längst fällige Anpassung an den durch Technik verkürzten Werteverzehr. Es handelt sich daher nicht um eine in der Gesetzesbegründung genannte „politisch motivierte Förderung zur Unterstützung einer klimagerechten Neubauoffensive“.  Nach der Gesetzesbegründung hat die aus dem Ansatz des höheren pauschalen AfA-Satzes resultierende kürzere Abschreibungsdauer von 33 Jahren keinen Einfluss auf die Beurteilung der tatsächlichen Nutzungsdauer von Wohngebäuden. Diese wird auch nach der Gesetzesbegründung regelmäßig weiterhin mehr als 50 Jahre betragen.

Kritik:

Die Erhöhung der linearen AfA betrifft nur den Wohnungsneubau. Aus Sicht des BFW muss die lineare AfA jedoch  für den gesamten Immobilienbestand auf mindestens 3 Prozent erhöht werden. Denn der Anteil von Technik wird auch im Gewerbeneubau und im Bestand von Wohnungen und Gewerbe immer größer. Damit reduziert sich die mittlere Nutzungsdauer aller Gebäude. Eine Anhebung für Neubau und Bestand ist damit eine längst überfällige Anpassung an den aktuellen Werteverzehr.

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