
Justiziar/Leiter Recht
Baurecht: Werkleistung muss den anerkannten Regeln der Technik entsprechen
Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind begründet. Jedenfalls ein Teil dieser Rissbildungen in den Gipskartonwänden ist auf eine nicht fachgerechte Konstruktion der Wände zurückzuführen. Hierauf wurde auch vertraglich nicht verzichtet.
Das Werk eines Bauunternehmers ist nur dann mangelfrei, wenn es zum Zeitpunkt der Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit hat, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und funktionstauglich ist.
OLG Köln, Urteil vom 10.02.2021 – 11 U 128/19; BGH, Beschluss vom 15.02.2023 – VII ZR 174/21, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
Praxishinweise
Das Werk ist mangelfrei, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Eine Werkleistung muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Ihre Einhaltung wird vom Unternehmer bei Vertragsschluss auch ohne ausdrückliche Regelung konkludent versprochen, so dass sie zur vereinbarten Beschaffenheit gehören. Außerdem muss das Werk stets die ihm üblicherweise zukommende Funktion erfüllen. Eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung mit geringeren Anforderungen ist wegen des dominierenden Verbraucherschutzes nur sehr selten möglich. Es kann daher nur empfohlen werden, dieses Haftungsrisiko nicht einzugehen.
- Franco Höfling
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