Novelle des Wärmeplanungsgesetzes- Eckpunkte und Leitplanken

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) sowie das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) haben einen Referentenentwurf zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) vorgelegt, der sich derzeit in der Länder‑ und Verbändeanhörung befindet. Der Gesetzesentwurf soll am 27. Mai 2026 vom Bundeskabinett beschlossen werden.

Worum geht es?

Die kommunale Wärmeplanung ist das zentrale Steuerungsinstrument für die Umstellung der Wärmeversorgung auf erneuerbare Energien. Ziel der Novelle ist es, die kommunale Wärmeplanung praktikabler auszugestalten und insbesondere kleine Kommunen zu entlasten. Übergeordnetes Ziel ist der Ausbau der Wärmenetze für die Versorgung mit erneuerbarer Energie und Klimaneutralität bis 2045.

Was sind die Eckpunkte der WPG-Novelle?

  • Vereinfachung der Wärmeplanung für kleine Kommunen (bis 15.000 Einwohner). Aufwand und Verfahrensdauer sollen damit stark reduziert werden.
  • Vereinfachung der Datenerhebung
  • Einführung einer Kälteplanung für Kommunen mit mehr 45.000 Einwohnern.

BFW-Bewertung: Der aktuelle Referentenentwurf zur Novelle des Wärmeplanungsgesetzes enthält sinnvolle verfahrensbezogene Erleichterungen für die Kommunen. An den grundlegenden bislang ungelösten strukturellen Herausforderungen ändert sich nichts.

Worin bestehen die Leitplanken und Herausforderungen?

Wärmeplanung wird an der Umsetzung gemessen.

Allein die Erstellung von Wärmeplänen ist kein Selbstzweck. Klimaschutz gewinnt erst dann, wenn erneuerbare Wärme tatsächlich in den Netzen verfügbar ist und genutzt wird. Ohne gesicherte Umsetzung besteht das Risiko, dass Wärmepläne zwar formell erstellt werden, jedoch mangels finanzieller, personeller oder technischer Leistungsfähigkeit nicht realisiert werden können.

Dieses Grundproblem besteht auch nach dem jetzt vorliegenden Referentenentwurf fort. Das Wärmeplanungsgesetz bleibt ein Planungsrahmen, ohne verbindliche Bau‑ oder Ausbauverpflichtungen für leitungsgebundene Wärmenetze. Die Frage, wie aus der Planung tatsächlich funktionierende Infrastruktur wird, muss zeitnah beantwortet werden werden.

Eigentumsgarantie und Wirtschaftlichkeitsgebot sind maßgeblich.

Zentral sind die verfassungsrechtlichen Abwägungsprämissen, die auch für die Beurteilung des aktuellen Referentenentwurfs von Bedeutung sind.

Der BFW hat stets darauf hingewiesen, dass es keinen verfassungsrechtlichen Vorrang des Klimaschutzes gegenüber anderen verfassungsrechtlich geschützten Gütern gibt. Zwar ist der Klimaschutz als Staatsziel in Art. 20a GG verankert. Dieses Staatsziel genießt jedoch keinen automatischen oder unbedingten Vorrang gegenüber Eigentumsrechten nach Art. 14 GG oder dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Art. 20a GG vielmehr in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern zu bringen. Klimaschutzmaßnahmen dürfen daher nicht zu unverhältnismäßigen Eingriffen in Eigentum oder zu wirtschaftlich nicht tragfähigen Belastungen führen. Eigentumsgarantie und Wirtschaftlichkeitsgebot sind vielmehr essenzielle Voraussetzungen, um Klimaschutzziele in der Praxis überhaupt erreichen zu können.

Diese verfassungsrechtliche Einordnung ist auch für die kommunale Wärmeplanung von zentraler Bedeutung. Planungen, die wirtschaftlich nicht umsetzbar sind oder die Belastungsgrenzen von Eigentümern und Mietern überschreiten, laufen Gefahr, entweder rechtlich angreifbar zu sein oder in der Praxis nicht umgesetzt zu werden. Die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Prämissen muss daher auch im Rahmen des WPG sichergestellt werden

Bezahlbarkeit und Versorgungssicherheit gewährleisten.

Es besteht keine denklogische Kausalität zwischen dem Einsatz erneuerbarer Energieträger, Effizienzvorgaben und sinkenden Energiekosten. Verbrauchseinsparungen führen nicht zwangsläufig zu geringeren Kosten. Eine auf erneuerbaren Energien basierende Wärmeversorgung ist nur dann gesellschaftlich akzeptabel und dauerhaft tragfähig, wenn sie mittel‑ bis langfristig kalkulierbar, bezahlbar und versorgungssicher ist.

Gerade vor dem Hintergrund volatiler Strompreise und weiterhin ungelöster Speicher‑ und Netzfragen ist die Annahme dauerhaft sinkender oder stabiler Energiepreise keine gesicherte Grundlage. Ob und wie eine stabile Versorgung bis 2045 gewährleistet werden kann, ist derzeit noch offen.

Auch diese Unsicherheiten müssen bei der kommunalen Wärmeplanung berücksichtigt und behoben werden, um Fehlsteuerungen und Investitionshemmnisse zu vermeiden.

Bedeutung für Eigentümer, Mieter und Investoren

Für Eigentümer und Mieter geht es bei der Umstellung der Wärmeversorgung nicht allein um Klimaschutz, sondern um eine wirtschaftlich und sozial tragfähige Handlungsoption.

Planungs‑ und Investitionssicherheit entsteht somit nicht allein durch Zielbestimmungen, sondern nur dann, wenn rechtliche, wirtschaftliche und tatsächliche Umsetzungsvoraussetzungen zusammengeführt werden. Dies ist essentielle Grundlage für den Erfolg der Wärmewende. Zielvorgaben müssen in der Praxis ankommen.

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