Justiziar/Leiter Recht
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat sich mit einem aktuellen Papier zu technischen Normen, Bauordnungsrecht und Bauvertragsrecht positioniert und damit einen wichtigen Beitrag zur Debatte um einfacheres und kosteneffizienteres Bauen geleistet.
Grundlage ist eine Anhörung im April dieses Jahres, in die auch der BFW eingebunden war. Die mittelständische Immobilienwirtschaft wurde dabei durch Martin Dornieden, Vorsitzender des BFW NRW, vertreten.
Eckpunkte
Im Ausgangspunkt stellt der NKR auf eine stärkere Orientierung am Bauordnungsrecht ab. Leitgedanke ist eine Grundausstattung im Sinne eines Bottom up Ansatzes (von unten nach oben). Der Mindeststandard wird über die Gefahrenabwehr definiert und bildet die Ausgangsbasis, auf die aufbauend höhere Ausstattungsniveaus vereinbart werden können.
Daneben wird durch den NKR empfohlen, baurelevante DIN-Normen in Leistungsklassen zu unterteilen. Ziel ist insbesondere die Einführung einer klar beschriebenen Klasse „Standard einfacher Ausführung“, die von darüberhinausgehenden Qualitäts- und Komfortstufen abgegrenzt werden sollen.
Ein weiterer Punkt betrifft die Landesbauordnungen. Direkte und mittelbare Verweise auf technische Normen, die über die unmittelbare Gefahrenabwehr hinausgehen, sollen aus den Landesbauordnungen entfernt werden.
In diesem Zusammenhang wird auch eine stärkere Harmonisierung der Landesbauordnungen angestrebt, um Synergieeffekte für kostengünstiges Bauen länderübergreifend besser nutzen zu können.
Schließlich betont der NKR, dass baurelevante DIN- Normen künftig stärker unter dem Gesichtspunkt der Praxistauglichkeit und der Folgekosten entwickelt und überprüft werden sollen. Hierzu soll der DIN-Ländervertrag weiterentwickelt werden.
Bewertung aus Sicht des BFW
Die Diskussion um Leistungsklassen bei DIN‑Normen und Anpassungen des DIN-Ländervertrags sind sinnvolle flankierende Maßnahmen. Sie können die praktische Ausgestaltung eines gut funktionierenden Gebäudetyps E unterstützen, sind aber keine Voraussetzung dafür. Ein tragfähiger Gebäudetyp E im BGB lässt sich bereits auf Basis der bestehenden Systematik entwickeln, wenn man das Bauordnungsrecht konsequent als Ausgangspunkt nimmt.
Es ist sachgerecht, wieder klar vom Bauordnungsrecht aus zu denken, von unten nach oben. Der Fokus auf die Gefahrenabwehr definiert den Mindeststandard und schafft ein belastbares Fundament. Wenn dieser Maßstab gesetzlich sauber gesetzt wird, ergeben sich daraus praxisgerechte Lösungen im Bauvertragsrecht. Genau daran knüpft der Gebäudetyp E an, indem er die Unterscheidung zwischen sicherheitsrelevanten Anforderungen und darüberhinausgehenden Standards, also Ausstattungs- und Komfortansprüchen, klarstellt.
Die vorgeschlagene Differenzierung von DIN- Normen in Leistungsklassen ist vor diesem Hintergrund sinnvoll, sollte aber nicht überhöht werden. Sie kann helfen, Mindestanforderungen und zusätzliche Ausstattungs- oder Komfortniveaus transparenter zu trennen und vertraglich sauberer abzubilden. Das ist in der Praxis hilfreich. Gleichzeitig sollten wir realistisch einschätzen, dass dieser Ansatz innerhalb des DIN noch in der Entwicklung ist und kurzfristig noch keine zentrale Steuerungswirkung entfalten wird. Entsprechend sollte man ihn als das verstehen, was er ist: Eine wichtige Ergänzung, aber nicht das tragende Element und auch nicht die Voraussetzung für eine praxisgerechte Regelung des Gebäudetyps E im BGB.
Richtig ist, die Landesbauordnungen stärker auf die Gefahrenabwehr zu konzentrieren. Hier liegt ein wesentlicher Hebel. In der Praxis haben sich über die Jahre zahlreiche Anforderungen verfestigt, die nicht unmittelbar sicherheitsrelevant sind, aber Kosten treiben. Eine systematische Überprüfung und Rückführung auf das notwendige Maß würde sowohl das Bauordnungsrecht als Gefahrenabwehrrecht schärfen als auch die Anwendung im Bauvertragsrecht erleichtern.
Gleiches gilt für die Frage der Harmonisierung der Landesbauordnungen. Eine stärkere Orientierung der Länder an der Musterbauordnung kann helfen, ohne den föderalen Rahmen in Frage zu stellen.
Beim DIN- Ländervertrag besteht derzeit ein Umsetzungsdefizit. Die bestehenden Regelungen bieten bereits Instrumente, um Normen, die als technische Baubestimmungen der Landesbauordnungen in Betracht kommen, im Hinblick auf Praxistauglichkeit und Kostenfolgen vorab zu überprüfen. Diese Möglichkeiten werden jedoch bislang noch nicht konsequent genutzt. Aus unserer Sicht sollte dort angesetzt werden. Baukostensteigerungen sollten sich nur in dem Maße rechtfertigen lassen, soweit sie mit adäquaten Sicherheitsgewinnen verbunden sind.
Eine Weiterentwicklung des DIN-Ländervertrags kann sinnvoll sein, gerade mit Blick auf künftige Leistungsklassen. Dann sollte aber auch klar geregelt werden, welche Anforderungen überhaupt Eingang in das Bauordnungsrecht finden können und wie die Kostenwirkungen geprüft werden. Wichtig ist vor allem, dass der im BGB neu geregelte Gebäudetyp E nicht durch neue kostenintensive Standards überlagert wird.
- Franco Höfling
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