Rechtsanwalt, BFW-Verbandsjurist
Die neue Schallschutznorm tritt voraussichtlich im Laufe des Jahres in Kraft.
In seiner Sitzung am 16.12.2025 hat der Normen-Ausschuss „Anforderungen an den Schallschutz“ beim Deutschen Institut für Normung (DIN) nach rund vierjähriger intensiver Beratung eine vollständig überarbeitete Fassung der DIN 4109 Teil 1 beschlossen. Diese Norm ist zur Anwendung bei Neubauten aber auch bei Modernisierungen/Sanierungen gedacht und enthält die dafür empfohlenen Schallschutzwerte.
Dem Vertreter des BFW in dem Normungsgremium ist es nicht zuletzt durch intensive Zusammenarbeit auch mit anderen Verbänden vergleichbarer Interessenlage gelungen, die massiven Bemühungen bestimmter Kreise um Verschärfungen der Schallschutzanforderungen erfolgreich entgegenzuwirken und sie im Ergebnis weitestgehend zu verhindern. In kleinen Teilbereichen konnte sogar eine Verringerung der Anforderungen erreicht werden.
Dieses Ergebnis zu erreichen war ein mehr als mühsames und sehr zeitaufwendiges Unterfangen, da die Vertreter des Verbraucherschutzes und die an den wirtschaftlichen Auswirkungen von erhöhten Anforderungen in keiner Weise interessierten Vertreter aus Wissenschaft und Forschung immer wieder massiv versuchten, „die reine Lehre des Schallschutzes“ durchzusetzen, was zu sehr nennenswerten Zusatzkosten gegenüber den bislang üblichen Konstruktionen, Materialien und Bauweisen geführt hätte. Dies konnte aber – um es zu wiederholen – verhindert werden.
Die Neufassung wird nun vom DIN demnächst veröffentlicht werden und kann damit dann endgültig in Kraft treten. Wann genau dieser Zeitpunkt erreicht sein wird, lässt sich im Moment noch nicht absehen. Wir werden darüber selbstverständlich informieren.
Nach der Veröffentlichung hat jeder direkt oder indirekt von der Norm Betroffene die Möglichkeit, gegen Einzelregelungen Einspruch einzulegen. Dies führt dann wiederum erfahrungsgemäß zu sehr langwierigen Diskussionen in dem Normungsausschuss, die allerdings das Inkrafttreten der Neuerungen zunächst nicht hinausschieben.
Aus rechtlichen Gründen ist es derzeit noch nicht möglich, die Neufassung im Einzelnen darzustellen oder auch nur die Veränderungen im Detail aufzuzeigen. Dies kann deshalb erst der erwähnten Veröffentlichung durch das DIN entnommen werden.
Zum Schluss noch ein wichtiger Hinweis:
Diese Norm, wie auch ausnahmslos jede andere DIN-Normen ist kein Gesetz!
Sie ist deshalb in der Baupraxis nur dann zwingend zu beachten, wenn sie
- in dem jeweiligen Bundesland als Technische Baubestimmung offiziell eingeführt wird. Das ist bei der bisherigen Fassung der DIN 4109 durchweg der Fall. Es ist damit zu rechnen, dass sich daran auch bei der Neufassung nichts ändert.
oder
- wenn die Einhaltung der Norm bauvertragsrechtlich geschuldet wird. Ist dies der Fall, würden Abweichungen zu Baumängeln führen mit entsprechenden Gewährleistungs-rechten der Besteller/Auftraggeber.
Nach dem heutigen Rechtsstand muss davon ausgegangen werden, dass die DIN 4109 Teil 1, immer noch als „allgemein anerkannte Regel der Technik“ von den Gerichten gesehen wird und deshalb von der Baupraxis zwingen zu beachten ist!
Ob sich, was durchaus möglich erscheint, an diesem Rechtsstand im Rahmen der Diskussionen um einen „Gebäudetyp E“ in absehbarer Zeit grundlegende Änderungen ergeben, bleibt abzuwarten.
Vorläufig gilt uneingeschränkt die bisherige Rechtslage auch für die neu gefasste DIN 4109.
- Hans-Ulrich Niepmann
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