Markt Wohnungsmarkt Modernes Apartment Haus (copyright: istock.com/elxeneize)

Neues WEG tritt heute in Kraft

Die Reform des Wohnungseigentumgesetzes ist heute in Kraft getreten. Das Reformgesetz bedeutet für WEG-Verwalter und Wohnungseigentümer erhebliche Veränderungen.

Die Änderungen durch die WEG-Reform ergeben sich aus der am 18. September 2020 von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Fassung des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG), welches unten zum Download bereit steht.

Verwalter bekommen – zumindest im Außenverhältnis gegenüber Dritten – mehr Rechte. Über seine Befugnisse im Innenverhältnis ist die Eigentümergemeinschaft berechtigt, individuelle Regeln zu treffen. Der bisher geltende Pflichtenkatalog für Verwalter entfällt entsprechend.

Das Gesetz erleichtert zudem Eigentümern durch abgesenkte Zustimmungsquoren, unter anderem energetische Sanierungen oder Installationen für E-Ladestationen und Barrierefreiheit durchzusetzen.

Die wesentlichen Eckpunkte im Überblick sind:

  • zeitliche Vorverlagerung des Anwendungsbereiches des WEG auf die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft (§§ 8 Abs. 3, 9a WEG)
  • Pflichten Dritter (§ 15 WEG)
  • Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss/Erhaltungsrücklage (§ 19 WEG)
  • Beschluss zur Durchführung baulicher Veränderungen (§ 20 Abs. 1 WEG)
  • Individualanspruch auf privilegierte bauliche Veränderungen (§ 20 Abs. 2 WEG)
  • Individualanspruch auf bauliche Veränderungen ohne Privilegierung ( § 20 Abs. 3 WEG)
  • Veränderungssperre (§ 20 Abs. 4 WEG-E)
  • Nutzungen und Kosten baulicher Veränderungen bei Individualansprüchen (§ 21 Abs. 1 WEG)
  • Kosten baulicher Veränderungen zu Lasten aller Eigentümer (§ 21 Abs. 2 WEG)
  • Nutzungen und Kosten bei sonstigen Maßnahmen zu Lasten der beschließenden Eigentümer (§ 21 Abs. 3 WEG)
  • Wohnungseigentümerversammlung: Online-Teilnahme (§ 23 Abs. 1 S. 2 WEG)
  • Umlaufbeschlüsse (§ 23 Abs.3 WEG)
  • Eigentümerversammlung: Einberufung, Fristen, Niederschriften (§ 24 WEG)
  • Vereinfachung für die Beschlussfähigkeit der Wohnungseigentümerversammlung (§ 25 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 WEG-E)
  • Beschluss-Sammlung (§ 25 Abs. 5 WEG)
  • Bestellung des Verwalters (§ 26 Abs. 1 und Abs. 2 WEG )
  • Abberufung des Verwalters (§ 26 Abs. 3 WEG)
  • Zertifizierter Verwalter (§ 26a WEG)
  • Aufgaben und Befugnisse des Verwalters (§ 27 WEG-E)
  • Wirtschaftsplan (§ 28 Abs. 1 WEG)
  • Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 2 WEG)
  • Beschluss zu Forderungen: Fälligkeit und Erfüllung (§ 28 Abs. 3 WEG)
  • Vermögensbericht (§ 28 Abs. 4 WEG)
  • Verwaltungsbeirat (§ 29 WEG)
  • Barrierereduzierung, E-Mobilität und Einbruchsschutz im Mietrecht (§ 554 BGB)
  • Harmonisierung der Betriebskosten zwischen Mietrecht und WEG (§ 556a BGB)

© 2020 BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V.