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Neues WEG ab 1.12.2020 in Kraft

Nachdem der Bundesrat am 9. Oktober 2020 das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) gebilligt hat, wurde das Reformgesetz nun im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1.12.2020 in Kraft.

Am 1. Dezember 2020 treten zahlreiche neue Regeln im Wohnungseigentumsrecht in Kraft, nachdem das Reformgesetz am 22.10.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Die neuen Vorschriften bringen für WEG-Verwalter und Wohnungseigentümer umfangreiche Neuerungen mit sich.

Die wesentlichen Eckpunkte sind:

  • zeitliche Vorverlagerung des Anwendungsbereiches des WEG auf die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft (§§ 8 Abs. 3, 9a WEG)
  • Pflichten Dritter (§ 15 WEG)
  • Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss/Erhaltungsrücklage (§ 19 WEG)
  • Beschluss zur Durchführung baulicher Veränderungen (§ 20 Abs. 1 WEG)
  • Individualanspruch auf privilegierte bauliche Veränderungen (§ 20 Abs. 2 WEG)
  • Individualanspruch auf bauliche Veränderungen ohne Privilegierung ( § 20 Abs. 3 WEG)
  • Veränderungssperre (§ 20 Abs. 4 WEG-E)
  • Nutzungen und Kosten baulicher Veränderungen bei Individualansprüchen (§ 21 Abs. 1 WEG)
  • Kosten baulicher Veränderungen zu Lasten aller Eigentümer (§ 21 Abs. 2 WEG)
  • Nutzungen und Kosten bei sonstigen Maßnahmen zu Lasten der beschließenden Eigentümer (§ 21 Abs. 3 WEG)
  • Wohnungseigentümerversammlung: Online-Teilnahme (§ 23 Abs. 1 S. 2 WEG)
  • Umlaufbeschlüsse (§ 23 Abs.3 WEG)
  • Eigentümerversammlung: Einberufung, Fristen, Niederschriften (§ 24 WEG)
  • Vereinfachung für die Beschlussfähigkeit der Wohnungseigentümerversammlung (§ 25 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 WEG-E)
  • Beschluss-Sammlung (§ 25 Abs. 5 WEG)
  • Bestellung des Verwalters (§ 26 Abs. 1 und Abs. 2 WEG )
  • Abberufung des Verwalters (§ 26 Abs. 3 WEG)
  • Zertifizierter Verwalter (§ 26a WEG)
  • Aufgaben und Befugnisse des Verwalters (§ 27 WEG-E)
  • Wirtschaftsplan (§ 28 Abs. 1 WEG)
  • Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 2 WEG)
  • Beschluss zu Forderungen: Fälligkeit und Erfüllung (§ 28 Abs. 3 WEG)
  • Vermögensbericht (§ 28 Abs. 4 WEG)
  • Verwaltungsbeirat (§ 29 WEG)
  • Barrierereduzierung, E-Mobilität und Einbruchsschutz im Mietrecht (§ 554 BGB)
  • Harmonisierung der Betriebskosten zwischen Mietrecht und WEG (§ 556a BGB)
Weitere Informationen:

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