Justiziar/Leiter Recht
Im Rahmen der Anhörung zum Entwurf einer geänderten Musterbauordnung (MBO) hat auch der BFW eine Stellungnahme abgegeben. Im Kern geht es um Änderungen zu den Abstandsflächen und zum Brandschutz. Die Musterbauordnung dient den Bundesländern als Orientierung für ihre jeweiligen Landesbauordnungen.
Der BFW macht in der Anhörung deutlich, dass einfaches und kostengünstiges Bauen sowie bezahlbares Wohnen mit dem MBO-Entwurf nicht maßgeblich vorangebracht wird. Auch dieser MBO-Entwurf bietet daher keine zeitgemäße Orientierung für Landesbauordnungen. Die gesamtgesellschaftlichen Herausforderungen für bezahlbares Bauen und Wohnen werden nicht umgesetzt. Es dominieren weiterhin Sonderregelungen, die deutlich über bloße Gefahrenabwehr hinausgehen. Jede Einzelregelung ist sicherlich begründbar, aber in der Folge führt dies zu einer Überfrachtung der MBO und damit zu weiteren Hemmnissen im Wohnungsbau. Selbst wenn Einzelanforderungen für sich genommen nur geringe Kostenerhöhungen zur Folge haben sollten, liegt das Problem in der Vielzahl von Anforderungen und den fehlenden Nachweisen zu den wirtschaftlichen und praktischen Auswirkungen in der Entwurfsbegründung. Einfaches, kostengünstiges Bauen und bezahlbares Wohnen wird so verhindert. Statt kleinteiliger Änderungen bedarf es einer grundlegenden Überarbeitung der MBO. Ziel muss es sein, Bauordnungsrecht soweit wie möglich auf Gefahrenabwehr zu beschränken. Hieran müssen sich Änderungen der MBO messen lassen. Der Entwurf ist daher aus Sicht des BFW grundlegend zu überarbeiten.
Insbesondere die zusätzliche Benennung von Schutzzielen im Abstandsflächenrecht ist nicht sachgerecht. § 6 Abs. 1 S. 2 MBO-E ist daher aus Sicht des BFW zu streichen.
Die Schutzziele Belichtung, Belüftung und Sozialabstand finden sich auch ohne ausdrückliche gesetzliche Benennung schon jetzt inzident in der Berechnungsmethodik der Abstandsflächen wieder. Die Schutzziele definieren damit bereits jetzt die bauordnungsrechtlich berechneten Abstandsflächen. Zusätzliche bauordnungsrechtliche Ermessenspielräume für Abweichungsentscheidungen sind damit nicht geboten.
Aufwendige bauordnungsrechtliche Berechnungen zur Ermittlung von Abstandsflächen werden durch die Erweiterung der Ermessensspielräume entwertet. Das passt nicht zusammen und schafft Rechtsunsicherheit. Denn es wird nie ganz klar sein, wie das Ermessen von der jeweiligen Baubehörde ausgeübt wird. Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass die jeweils zuständige Baubehörde wegen der Schutzziele zusätzliche Abstandsflächen einfordert, auch wenn dies rein rechnerisch nicht erforderlich wäre. Ein bauordnungsrechtlicher Flickenteppich unterschiedlicher Rechtsanwendungen im Anwendungsbereich einer gemeinsamen Landesbauordnung wäre die Folge. Die Ausübung dieser Ermessensspielräume erhöht zudem die Baukosten. Eine einheitliche Rechtsanwendung würde verhindert.
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