Justiziar/Leiter Recht
Das Justizministerium (BMJV) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete veröffentlicht.
An der Verbändeanhörung wird sich auch der BFW beteiligen. Frist zur Stellungnahme ist der 06.03.2026. Wir freuen uns über Ihre Anmerkungen und Hinweise, gern an franco.hoefling@bfw-bund.de .
Der BFW wird auch in der Verbändeanhörung deutlich machen, dass die geplanten mietpreisrechtlichen Verschärfungen dazu beitragen, die Investitionsbereitschaft weiter zu gefährden. Der mietrechtliche Interessenausgleich wird weiter ausgehebelt. Die Folge ist, Mietwohnungsbau und die nachhaltige Bestandsentwicklung bleiben hinter den Erwartungen zurück. Mangellagen verfestigen sich. Der gesetzlich avisierte Mieterschutz verkehrt sich in sein Gegenteil. Inwieweit daneben Rechtssicherheit und Praktikabilität gestärkt werden, ist mehr als fraglich.
Der Entwurf ist noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt und steht daher unter dem Vorbehalt der abschließenden Ressortabstimmung.
Im Folgenden ein erster Überblick über die wesentlichen Regelungsinhalte:
Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch- Begrenzung auf 6 Monate
Die Ausnahme von Mieterschutzvorschriften bei der Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch soll durch eine zeitliche Höchstgrenze von sechs Monaten rechtssicher ausgestaltet werden.
§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB-E: „…Wohnraum, der vom Mieter für einen besonderen Bedarf für einen Zeit-raum von bis zu sechs Monaten angemietet wird…“
Möblierter Wohnraum nur mit Möblierungszuschlag
Für die möblierte Vermietung in angespannten Wohnungsmärkten soll ausdrücklich geregelt werden, dass grundsätzlich nur ein am Zeitwert der Möbel orientierter Möblierungszuschlag verlangt werden kann. Vermieter sollen die Höhe dieses Zuschlags spätestens beim Vertragsschluss angeben. Erfolgt dies nicht, soll die Wohnung als unmöbliert vermietet gelten. Für eine einfachere Handhabung kann für vollmöblierte Wohnungen i.d.R. ein Zuschlag von 5 Prozent der Nettokaltmiete angesetzt werden.
§ 556d Abs.1 a BGB-E: „…Bei Wohnraum, der mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet ist, ist die ortsübliche Vergleichsmiete nach Absatz 1 um einen angemessenen Möblierungszuschlag erhöht. Bei der Bestimmung des Möblierungszuschlags ist der Anschaffungswert der Einrichtungsgegenstände und deren Abnutzungsgrad zu berücksichtigen. In der Regel ist der Möblierungszuschlag angemessen, wenn er bei voll ausgestattetem Wohnraum 5 Prozent der für die Nutzung des Wohnraums geschuldeten Miete nicht übersteigt. Satz 1 gilt nicht, soweit ein auf das Mietverhältnis anzuwendender Mietspiegel im Sinne der §§ 558c und 558d die Vermietung der Einrichtungsgegenstände bereits berücksichtigt…“
§ 556g Abs.1b BGB-E: „…Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter vor dessen Abgabe der Vertragserklärung unaufgefordert Auskunft über die Höhe eines Möblierungszuschlags nach § 556d Absatz 1a zu erteilen. Wird diese Auskunft nicht rechtzeitig erteilt, gilt die Wohnung im Hinblick auf die zulässige Miethöhe nach § 556d Absatz 1 als unmöbliert vermietet…“
Indexmietverträge-Deckelung der Mietsteigerung auf 3,5 %
Bei Indexmietverträgen in angespannten Wohnungsmärkten sollen Mietsteigerungen auf jährlich 3,5 Prozent begrenzt werden.
§ 557b Abs. 4 BGB-E: „…Übersteigt die Entwicklung des Preisindexes im Zeitraum von einem Jahr 3,5 Prozent, bleibt der diesen Wert übersteigende Teil bei der Berechnung der Änderung der Miete unberücksichtigt, wenn der vermietete Wohnraum in dem Gebiet einer Gemeinde oder eines Teils einer Gemeinde liegt, in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen…“
Mieterschutz bei Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Mieterschützende Regelungen, mit denen bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs ein Verlust der Wohnung vermieden werden kann, insbesondere die sogenannte Schonfrist, sollen einmalig auch für die ordentliche Kündigung gelten (§ 573 Abs. 4 BGB-E).
Kleinere Modernisierungen- Anhebung der Wertgrenze auf 20.000 Euro
Für das in § 559c BGB vorgesehene vereinfachte Verfahren bei kleineren Modernisierungsmaßnahmen, soll eine Anhebung der Wertgrenze auf 20 000 Euro erfolgen.
§ 559c Abs.1 BGB-E: „…Übersteigen die für die Modernisierungsmaßnahme geltend gemachten Kosten für die Wohnung vor Abzug der Pauschale nach Satz 2 20 000 Euro nicht, so kann der Vermieter die Mieterhöhung nach einem vereinfachten Verfahren berechnen. Als Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären (§ 559 Absatz 2), werden pauschal 30 Prozent der nach Satz 1 geltend gemachten Kosten abgezogen. § 559 Absatz 4 und § 559a Absatz 2 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung; dies gilt im Hinblick auf § 559 Absatz 4 nicht, wenn die Modernisierungs-maßnahme auch die Voraussetzungen des § 555b Nummer 1 oder Nummer 1a erfüllt und mittels Einbaus oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude durchgeführt wurde…“
- Franco Höfling
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