Verantwortung Baukultur Altbau Wohnung Renovieren (Copyright: istock.com/hanohiki)

Mietrecht: Schadenersatz für exzessives Rauchen

Übermäßiges Rauchen ist nur insoweit vertragsgemäß, wie sich die Spuren durch einfache Schönheitsreparaturen beseitigen lassen. Das Rauchen in einer Mietwohnung geht jedoch über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus und begründet eine Schadensersatzpflicht des Mieters, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen beseitigen lassen, sondern darüberhinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern (= Substanzschäden).

Dies ist vorliegend zu bejahen, wenn wie hier der Putz an den Wänden teilweise erneuert werden muss (LG Neuruppin, Urteil vom 30.10.2024, 4 S 30/24).

Praxishinweise: Der Vermieter kann Schadensersatz für solche Arbeiten geltend machen, die durch Substanzverletzungen der Wohnung infolge exzessiven Rauchens erforderlich wurden. Dazu zählen vorliegend das Entfernen von Tapeten, beschädigten Sockelleisten und defektem Putz, die Wiederherstellung von Putzflächen und Sockelleisten, die Anbringung von Eckschutzschienen sowie Materialkosten für die Putzbehandlung. Vermieter sollten darauf achten, dass die Positionen in der Rechnung so konkret sind, dass sie sich von den regulären Schönheitsreparaturen abgrenzen lassen. 

Schönheitsreparaturen umfassen lediglich das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Diese Definition von § 28 II BV wird auch bei preisfreiem Wohnraum zu Grunde gelegt.

Weitere Informationen:

© 2020 BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V.