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Mietrecht: BGH- Urteil zu den Voraussetzungen für Untermiete

 

Mietrecht: BGH zu den Voraussetzungen für Untermiete

Ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung ist schon dann anzunehmen, wenn vernünftige Gründe bestehen, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 27.09.2023 – VIII ZR 88/22).

Praxishinweise

Die Untermieterlaubnis kann in der Regel nicht versagt werden. Denn der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der gesetzlichen Regelung erkennbar auch die Absicht verfolgt, dem Mieter eine Kostenentlastung durch eine Untervermietung zu ermöglichen. Der Zweck besteht darin, dem Mieter die Wohnung zu erhalten. Der Mieter wird durch einen Mietvertrag im Übrigen nicht verpflichtet, in der Mietwohnung seinen Lebensmittelpunkt zu begründen. Das lückenlose Fortbestehen des Hauptwohnsitzes ist daher nicht Voraussetzung für eine Untermieterlaubnis. Insbesondere eine Überbelegung der Mieträume ist nicht genehmigungsfähig.  

 

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