KfW Härtefallprogramm für Wohnungsunternehmen gestartet

Das neue KfW Härtefallprogramm soll die Finanzierung von Betriebsmitteln von den Wohnungsunternehmen absichern, die wegen gestiegener Energiekosten eine vorübergehende Liquiditätslücke haben.

Förderziel

Kreditbereitstellung über Landesförderinstitute für Wohnungsunternehmen, die aufgrund der gestiegenen Energiekosten in temporären Finanzierungsschwierigkeiten sind, aber über ein tragfähiges Geschäftsmodell verfügen. Ebenfalls soll die Erhöhung (inklusive erstmaliger Bereitstellung) von Kreditlinien auf Kontokorrentkonten (KK-Kreditlinie) der vorgenannten Wohnungsunternehmen bei Landesförderinstituten ermöglicht werden.

Bei Zahlungsausfall des Kreditnehmers kann das Landesförderinstitut die Absicherung von 80 Prozent des valutierenden Kreditbetrages des Landesförderinstituts (im Fall der Erhöhung einer KK-Kreditlinie: 80 % der zum Schadenszeitpunkt in Anspruch genommenen zusätzlichen Kreditlinie), einschließlich Zinsen (und Verzugszinsen) sowie Bereitstellungsprovisionen, durch den Bund in Anspruch nehmen und entsprechende Beträge über die KfW aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds fordern.

Für die Absicherung des 80-prozentigen Anteils des Kreditrisikos des Landesförderinstituts werden im Rahmen des BMWSB-Härtefallprogramms 2023 gegenüber dem Landesförderinstitut keine Zinsen oder Gebühren berechnet.

Antragsteller

Antragsberechtigt sind Wohnungsunternehmen mit Sitz in Deutschland

  • mit tragfähigem Geschäftsmodell,
  • bei denen trotz der Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse vorübergehende finanzielle Belastungen bestehen und
  • die eine vorübergehende Liquiditätslücke haben, die aus der temporären Differenz zwischen erhöhten Vorauszahlungen der Wohnungsunternehmen an die Versorger von Strom, Gas und Wärme und den geringeren Abschlagszahlungen der Mieterinnen und Mieter (Privatpersonen) entstanden ist oder entstehen wird (unter Berücksichtigung der Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse) und
  • deren Ein-Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeit maximal 10 Prozent zum Zeitpunkt der Antragstellung beträgt.

Unter den Begriff „Wohnungsunternehmen“ fallen dabei privatwirtschaftliche gewerbliche Wohnungsunternehmen, kommunale und öffentliche Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften sowie kirchliche und sonstige gemeinnützige Wohnungsunternehmen. Falls das Wohnungsunternehmen einer Gruppe verbundener Unternehmen angehört, in der die vorgenannte vorübergehende Liquiditätslücke durch Ausgleichzahlungen innerhalb der Gruppe verbundener Unternehmen gedeckt werden könnte, ist das Wohnungsunternehmen nicht antragsberechtigt.

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