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Franco Höfling
Justiziar/Referent Recht, Energie und Bautechnik
Die Koalition hat sich zu den noch offenen Fragen zur WEG- Reform geeinigt. Der Bundestag wird die WEG-Reform voraussichtlich in der Sitzungswoche vom 14.09. 2020 bis 18.09.2020 abschließend in 2. und 3. Lesung beraten und sodann beschließen. Soll das Gesetz wie geplant am 01.11.2020 in Kraft treten, wird die Reform den Bundesrat am 09.10.2020 passieren.
Die sich aus der Einigung ergebenden Änderungen werden erst in den nächsten Tagen in den Gesetzentwurf eingearbeitet, so dass zu den Details noch keine abschließende Aussage getroffen werden kann.
Vorab einige Eckpunkte:
- Konkretisierung der Befugnisse des Verwalters: Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft auch ohne Beschluss der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen. Weitere Einzelheiten zu diesen unbestimmten Rechtsbegriffen sollen sich aus der Gesetzesbegründung ergeben.
- Ordentliche Kündbarkeit des Verwaltervertrags: Der Verwalter kann jederzeit ohne Vorliegen eines objektiven Grundes abberufen werden. Ein Vertrag mit dem Verwalter endet spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung.
- Stärkung des Verwaltungsbeirates: Der Verwaltungsbeirat wird als Kontrollorgan gegenüber dem Verwalter gestärkt. Insbesondere kann er Ansprüche gegen den Verwalter geltend machen. Zusätzlich wird die Aufgabe der Überwachung des Verwalters durch den Beirat im Gesetz verankert.
- Die Ladungsfrist für die Einberufung der Eigentümerversammlung wird von zwei auf drei Wochen erhöht.
- Absenkung des Quorums für Umlaufbeschlüsse: Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass über einen einzelnen Beschlussgegenstand im Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann.
- Beschlussfassung: Alle Wohnungseigentümer haben die Kosten einer baulichen Veränderung zu tragen, die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.
- Verwalterqualifizierung: Grundsätzlich erhält jeder Wohnungseigentümer einen zivilrechtlichen Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters (aber: keine gewerberechtliche Berufszulassungsschranke). Die Zertifizierung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. Die Einzelheiten der Prüfung wird durch Verordnung des BMJV geregelt.
- Die Beschlusssammlung wird beibehalten.
Wir werden über das weitere Verfahren hier berichten.
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