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II. BV: Neue Verwaltungskosten- und Instandhaltungspauschalen

Ab 01.01.2026 ändern sich die Verwaltungskosten- und Instandhaltungspauschalen für öffentlich geförderte Sozialwohnungen (§§ 26, 28 der II. Berechnungsverordnung; s. u. Anlage).  

Hintergrund

Im Rahmen der Kostenmiete für preisgebundene Wohnungen verändern sich gemäß § 26 Abs. 4 II. BV und § 28 Abs. 5a II. BV die ansetzbaren Pauschalen für die Verwaltungs- und Instandhaltungskosten alle drei Jahre entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland. Maßgeblich hierfür ist die Veränderung im Oktober 2025 gegenüber Oktober 2022. In diesem Zeitraum erhöhte sich der Verbraucherpreisindex von Oktober 2022 (113,5 = 100%) bis Oktober 2025 (123,0 = 108,37%) um 8,37%. Auf dieser Basis gelten ab 01.01.2026 neue Pauschalen für die Verwaltungs- und Instandhaltungskosten (Angaben pro Jahr).

Praxis

Etwaige Mieterhöhungserklärungen müssen den Mietern bis zum 15. Dezember dieses Jahres zugehen, damit die Mietererhöhungen zum 1. Januar 2026 wirksam werden (§ 10 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz).

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