Heizungsförderung für Immobilienwirtschaft startet

Ab dem 27. August 2024 können Immobilienunternehmen die Förderung für einen Heizungsaustausch in Anspruch nehmen. Im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) können sowohl für Wohngebäude als auch für Nichtwohngebäude Förderungen beantragt werden.

Der BFW Bundesverband wird am 19. September 2024 ein BFW Info Digital mit der KfW zu den Förderprogrammen durchführen. Sie können sich hier anmelden.

Das Programm, das das Gebäudeenergiegesetz (GEG) flankiert, ist bereits am 1. Januar 2024 gestartet, die Immobilienwirtschaft war jedoch bisher nicht antragsberechtigt. Am 27. August 2024 startet nun die Antragstellung für die Zuschussförderungen der Einzelmaßnahmen. Die entsprechenden Infoblätter finden Sie unten zum Download oder auf der Website der KfW.

Die gewerbliche Bestätigung zum Antrag (gBzA) Heizungsförderung für Unternehmen – Nichtwohngebäude (522) kann seit Kurzem erstellt werden. Hierfür ist im Online-Prüftool die Förderung „BEG Nichtwohngebäude – Heizungsförderung“ auszuwählen. Für die Erstellung der Bestätigung zum Antrag (BzA) Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude (459) ist im Online-Prüftool „BEG Wohngebäude – Heizungsförderung“ auszuwählen.

Wohngebäude

Was wird gefördert?

Gefördert wird der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern und Anlagen zur Heizungsunterstützung sowie der Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz. Voraussetzungen sind:

• Es handelt sich um ein bestehendes Wohngebäude, dessen Bauantrag beziehungsweise Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt,
• das Wohngebäude fällt nach Umsetzung aller Maßnahmen unter den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG),
• mit dem Vorhaben wird die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes erhöht,
• der Einbau der Heizung beziehungsweise der Netzanschluss wird mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems verbunden.

Höchstbetrag der förderfähigen Gesamtkosten (Förderhöchstbetrag)

Der Höchstbetrag der förderfähigen Gesamtkosten des Gebäudes (Förderhöchstbetrag), der für die Berechnung des Zuschussbetrages berücksichtigt wird, beträgt:

• 30.000 Euro für die erste Wohneinheit,
• jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit,
• jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit.

Förderfähige Heizungstechnik

Förderfähig sind folgende Anlagen zur Heizungstechnik sowie deren Kombinationen, wenn sie den jeweiligen technischen Mindestanforderungen der Richtlinie entsprechen:

• Solarthermische Anlagen
• Biomasseheizungen
• Elektrisch angetriebene Wärmepumpen
• Brennstoffzellenheizungen
• Wasserstofffähige Heizungen (Förderung der Investitionsmehrkosten)
• Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien
• Anschluss an ein Gebäudenetz
• Anschluss an ein Wärmenetz

Nichtwohngebäude

Was wird gefördert?

Gefördert wird der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern und Anlagen zur Heizungsunterstützung sowie der Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz. Voraussetzungen sind:

• Es handelt sich um ein bestehendes Nichtwohngebäude, dessen Bauantrag beziehungsweise Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt,
• das Nichtwohngebäude fällt nach Umsetzung aller Maßnahmen unter den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG),
• mit dem Vorhaben wird die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes erhöht,
• der Einbau der Heizung beziehungsweise der Netzanschluss wird mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems verbunden.

Höchstbetrag der förderfähigen Gesamtkosten (Förderhöchstbetrag)

Der Höchstbetrag der förderfähigen Gesamtkosten des Gebäudes (Förderhöchstbetrag), der für die Berechnung des Zuschussbetrages berücksichtigt wird, beträgt:

• 30.000 Euro pauschal für Gebäude bis 150 m² Nettogrundfläche,
• zusätzlich 200 Euro pro m² Nettogrundfläche für Gebäude größer 150 m² bis 400 m²
• zusätzlich 120 Euro pro m² Nettogrundfläche für Gebäude größer als 400 m² bis 1000 m²,
• zusätzlich 80 Euro pro m² Nettogrundfläche für Gebäude größer als 1000 m².

Förderfähige Heizungstechnik

Förderfähig sind folgende Anlagen zur Heizungstechnik sowie deren Kombinationen, wenn sie den jeweiligen technischen Mindestanforderungen der Richtlinie entsprechen:

  • Solarthermische Anlagen
  • Biomasseheizungen
  • Elektrisch angetriebene Wärmepumpen
  • Brennstoffzellenheizungen
  • Wasserstofffähige Heizungen (Förderung der Investitionsmehrkosten)
  • Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien
  • Anschluss an ein Gebäudenetz
  • Anschluss an ein Wärmenetz
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