Härtefallhilfen bei nicht leitungsgebundenen Energieträgern

Nach der Gaspreisbremse für Verbraucherinnen und Verbraucher, die mit Gas oder Fernwärme heizen, werden jetzt auch Verbraucherinnen und Verbraucher, die mit Öl, Holz, Kohle oder Flüssiggas („nicht leitungsgebundene Energieträger“) heizen, entlastet, wenn sie diese Energieträger im letzten Jahr zu besonders hohen Kosten einkaufen mussten.

Zielgruppe: Die Härtefallhilfen richten sich an private Haushalte, die im Jahr 2022 bei nicht leitungsgebundenen Energieträgern mehr als eine Verdopplung der Kosten im Vergleich zu den Referenzpreisen im Jahr 2021 zu tragen hatten. Diesen Haushalten werden 80 Prozent der über die Verdopplung hinausgehenden Mehrkosten erstattet. Damit entspricht die Entlastungswirkung dem, was auch Gas- oder Fernwärmekunden durch die Gaspreisbremse als Entlastung erhalten.

Entlastungszeitraum: Für Energieträger, die zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 1. Dezember 2022 beschafft wurden, kann eine Entlastung gewährt werden.

Antragsstellung: Ein Antrag auf Härtefallhilfen kann im jeweils zuständigen Bundesland bis zum 20. Oktober 2023 gestellt werden. Zuständig ist das Bundesland, in dem sich die Feuerstätte(n) befindet/n, für die eine Entlastung beantragt wird.

Antragsberechtigte: Entlastet werden können Haushalte, die in einer eigenen Immobilie wohnen ebenso wie Mieterinnen und Mieter. Allerdings unterscheidet sich in beiden Fällen die Antragstellung.

Der Antrag auf Härtefallhilfen für Privathaushalte wird von demjenigen gestellt, der die Heizung („Feuerstätte“) in einem Wohngebäude betreibt und den benötigten Energieträger einkauft. Das ist z. B. in einem eigenen oder gemieteten Einfamilienhaus der Haushalt, der darin wohnt („Direktantragstellung“). Bei Mietshäusern mit Zentralheizung kann in den meisten Fällen nur der Vermieter den Antrag auf Härtefallhilfen stellen. Denn er oder sie betreibt die Heizungen zentral für die Haushalte und kauft den benötigten Energieträger ein. Faustregel: Wenn die Mieter ihre Heizkosten an den Vermieter zahlen, kann normalerweise auch nur die Vermieterin/der Vermieter die Härtefallhilfen beantragen.

Weitere Informationen im beigefügten Infoblatt unten.

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