Recht Öffentliches Recht Justiz Akten Schublade Suche (Copyright: istock.com/cyano66)

Grundsteuerreform: Umsetzung eines Jahrhundertprojekts

Seit dem 1. Juli 2022 können Grundbesitzeigentümer/innen über Elster ihrer Pflicht zur Abgabe der Feststellungserklärung zur Berechnung der Grundsteuerwerte nachkommen.

Hintergrund der Grundsteuerreform:

Mit Urteil vom 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Rechtslage der Bewertung von Grundstücken mit den Einheitswerten aus 1935 und 1964 für unvereinbar mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes und damit für verfassungswidrig erklärt.

Mit dem Grundsteuer-Reformgesetz von 2019 wurde eine gesetzliche Neuregelung geschaffen (Bundesmodell). Dieses gilt bundesweit, sofern ein Land nicht von der Möglichkeit der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht hat. Dies betrifft sieben Bundesländer (Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Hamburg). Sachsen und Saarland weichen hinsichtlich der Steuermesszahlen vom Bundesmodell ab, wenden für die Bewertung des Grundbesitzes jedoch das Bundesmodell an. Durch die Reform muss der gesamte Grundbesitz in Deutschland neu bewertet werden. Dies betrifft in Deutschland rund 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten.

Die Neubewertung erfolgt auf die Wertverhältnisse am Hauptfeststellungszeitpunkt am 1. Januar 2022, anschließend erfolgt alle sieben Jahre (jedenfalls im Bundesmodell) eine Neubewertung. Die Eigentümer/innen sollen ab dem 1. Juli 2022 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Die Frist zur Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ist bis zum 31. Oktober 2022 möglich. Die Besteuerung nach der Neubewertung erfolgt ab dem 1. Januar 2025.

Aktuelle Herausforderungen

Erstmalig besteht eine echte Anzeigepflicht für die Steuerpflichtigen, die auch nach der Abgabe zur Erklärung des Grundsteuerwerts zum Hauptfeststellungszeitpunkt zukünftig eine Überwachung der Veränderungen im Immobilienbestand notwendig macht. Eine zeitnahe, gründliche Vorbereitung und Bereitstellung der benötigten Informationen sowie ein Konzept für die Datenpflege sind daher unabdinglich.

Insbesondere die Datenbeschaffung stellt eine große Herausforderung für den Steuerpflichtigen dar, die oftmals unterschätzt wird. Teilweise werden Daten abgefragt, die sich nicht aus den derzeitig verfügbaren Unterlagen des Steuerpflichtigen ergeben, oder es werden Daten benötigt, die vor der Grundsteuerreform noch nicht abgefragt wurden. Die Beschaffung dieser Daten stellt ein Problem seitens des Steuerpflichtigen und auch der Finanzverwaltung dar.

Auf Seiten der Finanzverwaltung wurde daher umfassend daran gearbeitet die für die Grundsteuererklärung benötigten Daten zur Verfügung zu stellen. Die Daten werden (Stand jetzt) für den Zeitraum der Frist zur Abgabe der Grundsteuerwerterklärungen kostenlos von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt. Des Weiteren wurden zahlreiche Hilfen in Form von Ausfüllhilfen oder FAQs erstellt, die den Steuerpflichtigen unterstützen sollen.

Eine automatische Verlängerung der Frist ist seitens der Finanzverwaltung nicht vorgesehen, so dass auch hinsichtlich der Fristabgabe zum 31. Oktober 2022 einige Steuerpflichtige unter Zeitdruck geraten werden. Lediglich unverschuldete Gründe für eine Fristverlängerung können nach den allgemeinen Vorschriften der Abgabenordnung zum Erfolg führen, allerdings auch nur, wenn innerhalb der Abgabefrist der Fristverlängerungsantrag gestellt wird.

Die unterperiodische Überwachung und Aktualisierung der Daten sind notwendig, um die Daten auf dem aktuellen Stand zu halten. Zur Vermeidung unnötiger Kosten sollten die erhobenen Daten für die Zukunft nutzbar bleiben.

Übersichten zu Softwarelösungen und relevanten Links zu den einzelnen Länderregelungen erhalten Mitgliedsunternehmen in der BFW-Mitgliederinformation, die am 7. Juli versandt wird.

Ein Beitrag von Patrick Wolff, Rechtsanwalt, Diplom-Finanzwirt | Senior Manager, Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Weitere Informationen:

© 2020 BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V.