Grundsteuer: Grundstück überbewertet- Finanzamt bezahlt Verkehrswertgutachten

Ein Mann meint, das Finanzamt habe sein Grundstück für Zwecke der Grundsteuer mit einem zu hohen Wert angesetzt.

Im Gerichtsverfahren legt er ein Verkehrswertgutachten vor, das dies bestätigt. Die Kosten für das erledigte Verfahren – einschließlich des Gutachtens – muss laut FG Baden-Württemberg das Finanzamt tragen.

Das Grundstück des Steuerpflichtigen ist zwar bebaut, ein großer Teil ist aber baurechtlich als private Grünfläche ausgewiesen und darf nicht bebaut werden. Das Finanzamt hatte jedoch die gesamte Fläche des Grundstücks mit dem Bodenrichtwert der maßgeblichen Bodenrichtwertzone multipliziert.

Während des Klageverfahrens beauftragte der Kläger den Gutachterausschuss mit der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens. Das Gutachten ergab allein aufgrund der Neubewertung der nicht bebaubaren privaten Grünfläche einen um 41% geringeren Verkehrswert des Grund und Bodens – und führte dazu, dass der Grundsteuerwertbescheid zugunsten des Eigentümers geändert wurde. Der Mann und das Finanzamt erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Rechtsschutzgarantie streitet für Steuerpflichtigen

Somit ging es nur noch um die Frage, wer die Kosten des Verfahrens – einschließlich der Sachverständigenkosten – zu tragen hat. Das FG Baden-Württemberg entschied sich für das Finanzamt. Denn dieses habe das Grundstück überbewertet – was für es auch ohne das Gutachten offenkundig hätte sein müssen.

Der Steuerpflichtige muss nun jährlich rund 606 Euro weniger Grundsteuer bezahlen – allerdings hatte das Gutachten 1.514 Euro gekostet. Dies hatte das FG im Blick, als es entschied, dem Finanzamt die Kosten aufzuerlegen: Müsste ein Steuerpflichtiger stets die Kosten eines Gutachtens tragen, könnte ihn das davon abhalten, von seinem Recht auf einen Nachweis eines geringeren Wertes Gebrauch zu machen. Dies hält das FG für nicht vereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf effektiven Rechtsschutz.

Allerdings ließen es sich die Richterinnen und Richter nicht nehmen, darauf hinzuweisen, dass andere Gutachterausschüsse vereinfachte und wesentlich kostengünstigere Gutachten erstellen und zudem differenziertere Bodenrichtwerte ausweisen, die zu genaueren Bewertungsergebnissen führen – und daher Verkehrswertgutachten nicht erforderlich seien.

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.10.2025, 8K 626/24

(Quelle Beck aktuell)

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