Justiziar/Referent Recht, Energie, Bautechnik
Erstmalig wurde ein versicherungsrechtliche Anspruch auf Erstattung von Schäden aus einer coronabedingten Betriebsschließung gerichtlich bestätigt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Sachverhalt
Ein Gastwirt hatte am 4. März 2020 im Hinblick auf die Corona-Gefahr eine private Versicherung abgeschlossen, bei der auch das Risiko einer Betriebsschließung infolge des Ausbruchs epidemischer Krankheiten abgedeckt sein sollte. Nachdem es zur Corona-Pandemie mit angeordneten Betriebsschließungen gekommen war, forderte der Gastwirt von der Versicherung eine Entschädigung in Höhe von 1.014.000 Euro.
Entscheidung/Begründung
Das Gericht stellt klar, dass sich der Versicherungsumfang nicht nur auf die in den Versicherungsbedingungen gelisteten Krankheiten beschränkt, sondern auch das coronabedingte Risiko für eine Betriebsschließung mit umfasst. Wenn wie hier die Risiken epidemischer Krankheiten vertraglich abgesichert werden sollen, dann ist die Beschränkung auf einige in den AVBs genannte epidemische Krankheiten intransparent und damit unwirksam. Der Gastwirt durfte vielmehr davon ausgehen, dass der Versicherungsschutz umfassend ist und sich mit dem Inhalt des Infektionsschutzgesetzes deckt.
Der vom Gastwirt unterlassene Außerhausverkauf hat keine nachteiligen versicherungsrechtlichen Auswirkungen für den Gastwirt. Ein Außerhausverkauf stellt, wenn er für den Restaurantbetrieb lediglich ein vollkommen untergeordnetes Mitnahmegeschäft ist, keine unternehmerische Alternative dar, auf die sich der Versicherungsnehmer verweisen lassen muss.
Das LG stellt weiter klar, dass weder Kurzarbeitergeld noch staatliche Corona-Liquiditätshilfen anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind, da es sich hierbei nicht um Schadenersatzzahlungen gerade für Betriebsschließungen handelt.
Anmerkung
Auch wenn es sich lediglich um einen Einzelfall handelt, so ist doch zum ersten Mal ein versicherungsrechtlicher Anspruch aus einer coronabedingten Betriebsschließung gerichtlich bestätigt worden. Für die gegen Betriebsschließungen versicherten Gewerbetreibenden, die wegen Corona von einer Betriebsschließung betroffen waren, ist es nun sinnvoll, ihre Versicherungsbedingungen zu überprüfen. Soweit Risiken epidemischer Krankheiten vertraglich abgedeckt sind, spricht einiges dafür, dass coronabedingte Betriebsschließungen selbst dann mitversichert sind, wenn Corona nicht explizit in den Versicherungsbedingungen genannt ist.
LG München I, Urteil vom 01.10.2020 – 12 O 5895/20