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GEIG aktuell: Elektromobilität und Ordnungsrecht

Mit dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (kurz GEIG) soll der Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich beschleunigt werden. Grundlage ist Art. 8 EU-Gebäuderichtline, der eine nationale Umsetzungsfrist bis zum 10.03.2021 vorsieht.

Immerhin, die erste Lesung im Bundestag fand bereits am 28.05.2020 statt. Die 2. und 3. Lesung wurde jedoch bislang mehrfach von der Tagesordnung genommen, weil es Bestrebungen gibt, die über die 1:1 Umsetzung europäischer Vorgaben, so wie es der Gesetzentwurf bislang vorsieht, gern hinausgehen würden. Ausgang offen. Handlungsdruck besteht jedoch nicht nur durch die europäische Umsetzungsfrist, sondern auch durch die Klimapolitik und den nahenden Bundestagswahlkampf. Egal wie das alles ausgeht, der Markt ist gerade dabei, das Ordnungsrecht zu überholen; ein weiterer Grund nicht mehr allzu lange mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zu warten.

Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die Regelungsinhalte des aktuellen Gesetzentwurfes:

Anwendungsbereich

Die ordnungsrechtlichen Verpflichtungen sollen für Bauanträge oder Bauanzeigen ab dem 11.03.2021 gelten. Im Übrigen gilt der Beginn der Baumaßnahme ab 11.03.2020.

Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum, von kleinen und mittleren Unternehmen befinden und überwiegend, also zu mehr als 50 % selbst genutzt werden (§ 1 Abs. 2 GEIG-E).  Ziel ist es kleinere Unternehmen vor wirtschaftlicher Überforderung zu schützen. Die KMU- Definition ergibt sich hierbei aus dem EU-Förderrecht, u.a. nachzulesen unter https://www.foerderinfo.bund.de/de/kmu-definition-der-europaeischen-kommission-972.php

Daneben sind auch öffentliche Gebäude vom Anwendungsbereich nicht erfasst, soweit sie bereits vergleichbare EU-Verpflichtungen erfüllen.

Wirtschaftlichkeitsgebot

Die gesetzlichen Pflichten sind im Übrigen nicht anzuwenden, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 % der Gesamtkosten einer größeren „Renovierung“ überschreiten (§ 13 Abs. 1 GEIG-E). Da die gesetzliche Verpflichtung kraft Gesetzes entfällt, wäre danach kein Befreiungsantrag bei einer Behörde erforderlich.

Eine größere Renovierung ist eine Sanierung oder /und Modernisierung für mehr als 25 % der Gebäudehülle (§ 2 Nr. 5 GEIG-E). Im Kern geht es bei der „Renovierung“ um die Erneuerung der Fassade. Neuanstrich oder bloße Putzreparaturen reichen nicht.

Neubau: Wohngebäude mit mehr als 10 Stellplätzen (§ 6 GEIG-E)

Im Neubau sind Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen innerhalb des Gebäudes oder mehr als 10 gebäudeangrenzenden Stellplätzen vom gesetzlichen Anwendungsbereich erfasst. Jeder Stellplatz ist dann mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität auszustatten.  Es besteht keine Verpflichtung für Ladepunkte.

Neubau: Nichtwohngebäude mit mehr als 10 Stellplätzen (§ 7 GEIG-E)

Im Neubau sind auch Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen (§ 7 GEIG-E) innerhalb des Gebäudes oder mehr als 10 gebäudeangrenzenden Stellplätzen vom gesetzlichen Anwendungsbereich erfasst. Mindestens jeder 5. Stellplatz ist dann mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität auszustatten.  Es besteht zusätzliche eine Verpflichtung für mindestens einenLadepunkt für den gesamten Parkplatz.

„Jeder 5. Stellplatz“ ist eine bloße Rechengröße. Daher ist auch die gebündelte Errichtung von Leitungsinfrastruktur möglich.

Gebäudeangrenzende Stellplätze setzen neben der unmittelbaren physichen oder technischen Verbindung zum Gebäude voraus, dass Gebäude und Parkplatz auch den gleichen Eigentümer haben und die Stellplätze von den Bewohnern  oder Nutzern des Gebäudes genutzt werden (§ 3 GEIG-E)

Bestand: Wohngebäude mit mehr als 10 Stellplätzen

Im Bestand fallen Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen (§ 8 GEIG-E) innerhalb des Gebäudes oder mehr als zehn gebäudeangrenzenden Stellplätzen in den gesetzlichen Anwendungsbereich, sofern das Gebäude oder der Parkplatz einer größeren Renovierung (s.o.) unterzogen wird, die zusätzlich auch die elektrische Infrastruktur des Gebäudes oder des Parkplatzes umfasst. Jeder Stellplatz ist dann mit Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität auszustatten. Es besteht keine Verpflichtung für Ladepunkte.

Bestand: Nichtwohngebäude mit mehr als 10 Stellplätzen

Im Bestand fallen auch Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen (§ 9 GEIG-E) innerhalb des Gebäudes oder mehr als zehn gebäudeangrenzenden Stellplätzen in den gesetzlichen Anwendungsbereich, sofern das Gebäude oder der Parkplatz einer größeren Renovierung (s.o.) unterzogen wird, die zusätzlich auch die elektrische Infrastruktur des Gebäudes oder des Parkplatzes umfasst.

Mindestens jeder 5. Stellplatz ist dann mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität auszustatten.  Es besteht zusätzliche eine Verpflichtung für mindestens einenLadepunkt auf dem gesamten Parkplatz.

Bestand: Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen

Bei Nichtwohngebäuden mit mehr als zwanzig Stellplätzen (§ 10 GEIG-E) innerhalb des Gebäudes oder mehr als 20 gebäudeangrenzenden Stellplätzen, ist nach dem 01.01.2025 auch ohne Sanierung ein Ladepunkt pro Parkplatz zu errichten. Ein gesetzlich verpflichtender Fertigstellungstermin fehlt zwar. Dennoch sollte der 01.01.2025 als Orientierung genutzt werden, um nicht unnötig Risiken eines OWiG-Verfahrens einzugehen.

Gemischt genutzte Gebäude sind nach der überwiegenden Art der Nutzung wie Wohn- oder Nichtwohngebäude zu behandeln. Die sehr detailliert und „technisch“ formulierten Einzelheiten finden sich in § 11 GEIG-E.

Unternehmererklärung (§ 12 GEIG-E)

Der Auftragnehmer hat dem Eigentümer unverzüglich nach der Erledigung der Arbeiten eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über die gesetzeskonforme Erledigung der gesetzlichen Pflichten auszuhändigen.  Der Eigentümer hat eine 5-jährige Aufbewahrungspflicht und muss die Bestätigung nur auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen.

Bußgeldvorschriften (§ 14 GEIG-E)

Bei einem vorsätzlichen oder leichtfertigen Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten droht ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro.

Weitere Informationen:

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